Loss of Licence Versicherung – das sind die Besonderheiten

Der Taxifahrer kann ohne Führerschein seinen Beruf nicht mehr ausüben, so auch der Pilot ohne Fluglizenz nicht mehr. Allerdings ist der Taxifahrer meist durch eine Übertretung des Reglements der Verkehrsordnung daran beteiligt, während viele Piloten die Fluglizenz wegen gesundheitlicher Beschwerden verlieren, die sie im Alltag kaum einschränken. Hier tritt die Loss-of-Licence-Versicherung ein.

Fluguntauglichkeit und klassische Berufsunfähigkeit

Der Sinn einer Berufsunfähigkeitsversicherung liegt darin, den Arbeitnehmer gegen eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% zu versichern. Ab diesem Prozentsatz liegt klassischerweise Berufsunfähigkeit vor. Sie als Pilot müssen in regelmäßigen Abständen Ihre Flugtauglichkeit medizinisch überprüfen lassen.

Wird bei diesen Untersuchungen Ihre Fluguntauglichkeit festgestellt, sei es auch nur wegen Kreislaufbeschwerden oder wegen Sehschwäche, so dürfen Sie nicht mehr fliegen. Dieser Sachverhalt offenbart zugleich die ganze Problematik, die der Loss-of-Licence-Versicherung zu Grunde liegt. Häufig sind es Beschwerden, die zum Verlust der Fluglizenz führen, die auf die Berufsfähigkeit in anderen Berufen keinen Einfluss hätten.

Verweisung und Arbeitsplatzwechsel

Achten Sie deshalb darauf, dass der Versicherer Sie im Falle der Fluguntauglichkeit nicht auf andere Tätigkeiten verweisen kann. Das heißt, es sollten weder in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein, dass keine Leistungspflicht besteht, wenn eine andere Tätigkeit konkret ausgeübt wird, noch, wenn aufgrund von Kenntnissen und Fähigkeiten die Ausübung einer anderen Tätigkeit möglich ist (abstrakte Verweisung).

Eine besondere Schwierigkeit entsteht oft dann, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln. Abgesehen davon, dass es darauf ankommt, dass Ihr neuer Arbeitgeber eine Lizenz für den deutschen Luftraum besitzen muss, ist es bei vielen Versicherern Bedingung, dass Sie den Arbeitgeber nicht wechseln um des Versicherungsschutz zu behalten. Die Versicherer behalten sich vor, bei einem Arbeitgeberwechsel neu zu prüfen, ob Sie den Versicherungsschutz für den Fall einer Fluguntauglichkeit bieten.

Die experto-Redaktion rät: Achten Sie immer darauf, dass Ihr Versicherungsschutz unabhängig von Ihrem Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere, wenn Sie eine befristete Stelle besetzen. Eine Verweisung sollten Sie möglichst ausschließen, oder zumindest darauf achten, dass keine abstrakte Verweisung möglich ist.