Änderung der Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, tritt diese im Falle der Berufsunfähigkeit für Sie ein. Doch bedeutet das nicht, dass Sie nun bis zum Lebensende eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Die Versicherungsbedingungen können das Unternehmen auch berechtigen, später noch einmal nachzuprüfen. Daher sollten Sie Folgendes zur Nachprüfung und Verweisung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung wissen.

Leistungsdauer in den Versicherungsbedingungen
Grundsätzlich werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem privaten Versicherungsvertrag gezahlt, so lange die Berufsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Tod des Versicherten oder bis zum vereinbarten Ablauftermin des Vertrages.

Je nach Versicherungsbedingungen kann auch vereinbart sein, dass der Versicherer das Recht hat ein befristetes Anerkenntnis auszusprechen und die Verweisung später zu prüfen. Der Versicherer wird in der Regel von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn eine ärztliche Prognose vorliegt, die den Schluss zulässt, dass Sie, etwa nach einem Unfall in absehbarer Zeit eine berufliche Tätigkeit uneingeschränkt wird wieder ausüben können.

Das Recht, ein Fortbestehen der Leistungsvoraussetzungen zu prüfen, hat der Versicherer auch dann, wenn er ein unbefristetes Anerkenntnis ausgesprochen hat. Er kann dann, in der Regel auf seine Kosten, entsprechende Nachweise verlangen, z. B. ärztliche Berichte oder/und Einkommensnachweise.

Veränderung von Gesundheit oder Qualifikation
Hat sich Ihr gesundheitlicher Zustand verbessert, sodass der als Leistungsvoraussetzung vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit (meistens 50 Prozent) nicht mehr vorliegt, so kann der Versicherer die Leistungen einstellen und zwar unabhängig davon, ob Sie einen entsprechenden Arbeitsplatz haben.

Auch wenn Sie, etwa durch eine Umschulung, neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, kann der Versicherer die Leistungen einstellen und Sie auf eine entsprechende Tätigkeit verweisen.

In manchen Versicherungsbedingungen ist vereinbart, dass der Versicherte sich bei Aufnahme einer Tätigkeit selbst beim Versicherer melden muss, damit dann zeitnah geprüft werden kann, ob die Leistungsvoraussetzungen noch vorliegen. Tun Sie dies nicht, kann es bei späterer Feststellung des Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen zu erheblichen Rückforderungen des Versicherers kommen.