Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Für eine umfassende Absicherung der Risiken, denen ein erwerbstätiger Mensch ausgesetzt ist, dürfte eine Berufsunfähigkeitsversicherung heute unerlässlich sein. Sie sieht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit in der Regel monatliche Zahlungen vor, die es dem Versicherten ermöglichen sollen, die laufenden Verpflichtungen auch bei Wegfall von Lohn oder Gehalt erfüllen zu können. Vorsicht aber vor einer Anzeigenpflichtverletzung.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur dann sinnvoll, wenn sie Leistungen in entsprechender Höhe vorsieht. Selbst aus Sicht des Versicherers geht es in diesem Versicherungszweig somit häufig um beträchtliche Summen, zumal nicht absehbar ist, wie lang die Berufsunfähigkeit tatsächlich andauern wird.

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit prüft die Versicherung genau

Aus diesem Grund wird natürlich genau geprüft, ob die Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. In das Visier der Versicherung geraten dabei häufig die Angaben bei Beantragung der Versicherung. Dabei muss der Versicherungsnehmer eine Vielzahl von Gesundheitsfragen beantworten, die dann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit – also möglicherweise erst Jahre später – überprüft werden. 

Der Versicherer hat das Recht, die Behandlungsunterlagen der Ärzte einzusehen und kann so feststellen, ob bei Antragstellung falsche Angaben gemacht wurden. Ist dies der Fall, kann sich der Versicherer unter Umständen vom Vertrag lösen. 

Natürlich reicht es nicht aus, wenn Sie als Versicherungsnehmer eine Erkältung oder Magenverstimmung verschwiegen hatten. Wurde aber – möglicherweise nur versehentlich – eine Erkrankung nicht angegeben, wegen der Sie für wenige Tage arbeitsunfähig waren, kann dies schon problematisch sein.

Wenn der Versicherer nicht zahlen will

Der Versicherer wird möglicherweise wegen einer Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten und keine Leistungen ausbezahlen wollen. Dies ist zwar nur dann möglich, wenn die falschen Angaben zumindest grob fahrlässig erfolgten. Über die Frage, wann man von grober Fahrlässigkeit ausgehen kann, lässt sich jedoch trefflich streiten.

Erfolgte die Anzeigepflichtverletzung in den Augen des Versicherers sogar vorsätzlich, kann er den Vertrag außerdem noch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Während der Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung (in der Regel ist dies der Erhalt der Behandlungsunterlagen) möglich ist, kann die Anfechtung noch innerhalb einer Jahresfrist erfolgen.

Natürlich können Sie in vielen Fällen gegen diese weitreichenden und existenzbedrohenden Konsequenzen vorgehen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung verursacht aber hohe Kosten, insbesondere wenn noch teure Sachverständigengutachten von Nöten sind. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, wird das Prozessrisiko häufig nicht eingehen wollen.

Worauf müssen Sie beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung achten?

Es empfiehlt sich daher schon bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung möglichst umfangreiche und genaue Angaben zu machen. Auf Beschwichtigungen eines Vermittlers, der kleinere Beschwerden nicht aufnehmen will oder keine Notwendigkeit dafür sieht, sollten Sie nicht eingehen.

Idealerweise ziehen Sie einen Zeugen zum Gespräch hinzu, der später noch bestätigen kann, wie detailliert Ihre Angaben tatsächlich waren. Wer die Beantwortung jeder Frage genau überdenkt, wird kaum grob fahrlässig handeln. Er hat die oben beschriebenen Folgen in der Regel nicht zu fürchten.