Wozu dient Ihnen ein Vereinsvorstand?

Jeder ordentliche Verein ist gesetzlich verpflichtet, einen Vereinsvorstand zu wählen. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Gemäß § 64 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Vorstand im Vereinsregister eingetragen werden. Hierzu gehört auch die jeweilige Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds.

Besteht ein Vorstand aus mehreren Personen, sollten die jeweiligen Aufgaben klar verteilt und schriftlich festgehalten werden.

Die Wahl des
Vereinsvorstands

Ein Vorstandsmitglied wird "bestellt." Dies bedeutet, dass eine Mitgliederversammlung einberufen wird. Hier kann sich nun jedes Mitglied, aber auch Personen außerhalb des Vereins, zum Vorstandsmitglied wählen lassen. Vorstandsmietglied werden die Personen, die die meisten Stimmen bei der Wahl errungen haben in Reihenfolge.

Dies bedeutet, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen 1. Vorsitzender wird. Das Mitglied mit den zweitmeisten Stimmen wird 2. Vorsitzender. 

Der Wahlvorgang wird meist so abgehalten, dass jedes Mitglied den Namen seines Favoriten auf einen Zettel schreibt und diesen in eine Wahlurne wirft.
Nach den Wahlen muss dem Gewählten eine sogenannte Bestellungserklärung zugehen. Diese reicht völlig aus, wenn ein Vertreter des Vereins (meist der Schriftführer) den Gewählten fragt, ob er das Amt annimmt. Antwortet dieser mit "Ja", gilt der Vereinsvorstand kraft Gesetz als gewählt.

Aufgaben des Vereinsvorstands

Der Vorstand vertritt den Verein in allen geschäftlichen Angelegenheiten und hat in aller Regel alle Handlungsvollmachten. Der Vorstand ist jedoch auch verpflichtet, die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung umzusetzen. Der Vereinsvorstand ist weiterhin verpflichtet, über seine Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht meistens bei regelmäßigen Mitgliederversammlungen. 

Entsteht dem Verein durch das Handeln des Vorstands ein Schaden, kann die Mitgliederversammlung Schadensersatz fordern. Einzige Ausnahme: Wenn der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung umgesetzt hat. 

Ende des Vorstandsamt

Für wie lange ein Vorstand gewählt wird, dafür gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Amtsdauer bestimmt die Mitgliederversammlung. In aller Regel wird der Vereinsvorstand bei den meisten Vereinen jedoch für mindestens ein Jahr und maximal zwei Jahren gewählt.

Besteht kein rechtsgültiger Anstellungsvertrag, kann aber ein Vorstandsmitglied jederzeit sein Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Hierbei muss aber gewährleistet sein, dass der Verein auch weiterhin über einen funktionsfähigen Vorstand verfügt.