Welcher Steuersatz gilt bei Sponsorengeldern?

Der Steuersatz kann bei Sponsorengeldern entweder der Umsatzsteuersatz von 7% oder 19% sein. Der Unterschied hängt vom Sponsoringvertrag ab. Sponsoren sind für Vereine äußerst wichtig, und Unternehmen möchten ihre Verbundenheit mit der Region dokumentieren. Die Vertragsdetails können jedoch kompliziert sein.

Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 18. März 2009 (OFD Frankfurt/Main, Az. S 7100 A – 203 – St 110) erläutert, nach welchen Kriterien sich der Steuersatz bei Sponsorengeldern bestimmt. Dabei wird bei einem Sponsoringvertrag zwischen sogenannten Duldungs- und Werbeleistungen unterschieden.

Ermäßigter Steuersatz (7%) bei Duldungsleistungen
Duldungsleistungen sind etwa die Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in die Vereins- oder Verbandsnachrichten sowie Veranstaltungshinweise OHNE besondere Hervorhebung des Sponsors und OHNE eine Nennung von Werbebotschaften. (Ermäßigter Steuersatz: § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG)

Allgemeiner Steuersatz (19%) bei Werbeleistungen
Der Regelsteuersatz gilt, wenn der Verein für den Sponsor konkrete Werbeleistungen bringt. Das sind beispielsweise Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen und Lautsprecherdurchsagen. (§ 12 Abs. 1 UStG)

Beispiel: Unternehmen A und B sponsern eine Sportveranstaltung. Mit A ist vereinbart, dass das Unternehmenslogo im Veranstaltungsprogramm und in der Vereinszeitung abgedruckt wird. Für Unternehmen B wird jedoch nicht nur das Logo, sondern auch ein bekannter Werbeslogan abgedruckt. In diesem Fall erbringt der Sportverein Unternehmen A gegenüber Duldungsleistungen (ermäßigter Steuersatz, 7%), B gegenüber jedoch Werbeleistungen (19%).