Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 18. März 2009 (OFD Frankfurt/Main, Az. S 7100 A – 203 – St 110) erläutert, nach welchen Kriterien sich der Steuersatz bei Sponsorengeldern bestimmt. Dabei wird bei einem Sponsoringvertrag zwischen sogenannten Duldungs- und Werbeleistungen unterschieden.
Ermäßigter Steuersatz (7%) bei Duldungsleistungen
Duldungsleistungen sind etwa die Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in die Vereins- oder Verbandsnachrichten sowie Veranstaltungshinweise OHNE besondere Hervorhebung des Sponsors und OHNE eine Nennung von Werbebotschaften. (Ermäßigter Steuersatz: § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG)
Allgemeiner Steuersatz (19%) bei Werbeleistungen
Der Regelsteuersatz gilt, wenn der Verein für den Sponsor konkrete Werbeleistungen bringt. Das sind beispielsweise Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen und Lautsprecherdurchsagen. (§ 12 Abs. 1 UStG)
Beispiel: Unternehmen A und B sponsern eine Sportveranstaltung. Mit A ist vereinbart, dass das Unternehmenslogo im Veranstaltungsprogramm und in der Vereinszeitung abgedruckt wird. Für Unternehmen B wird jedoch nicht nur das Logo, sondern auch ein bekannter Werbeslogan abgedruckt. In diesem Fall erbringt der Sportverein Unternehmen A gegenüber Duldungsleistungen (ermäßigter Steuersatz, 7%), B gegenüber jedoch Werbeleistungen (19%).