Vorstandsentlastung kann verschiedene Zeiträume umfassen

Die Vorstandsentlastung wird meist von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Eine oft gestellte Frage lautet: Für welchen Zeitraum gilt die Entlastung des Vorstands? Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Vorstandsentlastung wird beschlossen
Die Vorstandsentlastung wird meist von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand gibt den Rechenschaftsbericht ab und der Kassenprüfer stellt seine Ergebnisse vor. Dann wird abgestimmt – und nun stellt sich die Frage: Für welchen Zeitraum gilt die Vorstandsentlastung, wenn beispielsweise die Mitgliederversammlung im April ist, das Geschäftsjahr des Vereins aber immer bis zum 31.12. dauert? Gilt die Vorstandsentlastung dann inklusive April oder nur bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres?

Vorstandsentlastung: Diese Zeiträume sind möglich
Der Zeitraum der Vorstandsentlastung kann in der Tat variieren. Er kann sich erstrecken auf:

  • den Zeitraum zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen, auf denen der Rechenschaftsbericht abgegeben wird (beispielsweise dann, wenn die Vorstandsentlastung regelmäßig erfolgt und sich der Rechenschaftsbericht auf den Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen bezieht)
  • das abgelaufene Kalenderjahr
  • das abgelaufene Geschäftsjahr, wenn es nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt
  • die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds innerhalb des Entlastungszeitraums
  • die komplette Amtszeit des Vorstands, wenn nicht regelmäßig Vorstandsentlastungen stattgefunden haben

Vorstandsentlastung: So gehen Sie bei Unklarheiten vor
In den meisten Vereinen ist der Entlastungszeitraum in der Satzung auf die Zeit zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen festgelegt. Das ist zulässig, egal wie lang dieser Zeitraum ist.

Wenn Sie nicht genau wissen, ob die letzte Vorstandsentlastung nur das Geschäftsjahr oder den Zeitraum zwischen zwei Jahreshauptversammlungen abdeckt, können Sie den Kassenprüfer oder ein Mitglied bitten, den Entlastungsantrag für das zurückliegende Geschäftsjahr bis zur Jahreshauptversammlung zu stellen. Dann können Sie in Zukunft die Vorstandsentlastung immer von Versammlung zu Versammlung stellen – ohne Lücken. Oder sie entscheiden sich für das abgelaufene Geschäftsjahr – auch dann sind die Zeiträume klar geregelt.