Vergütung im Verein: Die Ehrenamtspauschale

Eine Lockerung der strengen Bestimmungen zu Vergütungen ehrenamtlicher Tätigkeiten in Ihrem Verein verabschiedete der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates im Oktober 2007 mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements. Die dazugehörigen Bestimmungen zur Ehrenamtspauschale wurden im November 2008 durch das Finanzministerium konkretisiert. Mit diesem neuen Vergütungsinstrument können Sie die hervorragende Vereinsarbeit Ihrer Getreuen ein wenig mehr als bisher belohnen.

Die Vergütungen Ihrer Gemeinschaft für Vereinstätigkeiten der Mitglieder nach den Bestimmungen zur aktuellen Ehrenamtspauschale umfassen einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von bis zu 720 Euro (ab 1. Januar 2013) im Jahr.

Das war bisher so nicht möglich. Vergütungen für ehrenamtlich Tätige gab es nur als Sachzuwendungen oder als materiellen Ersatz der direkten persönlichen Aufwendungen zur Ausübung von Tätigkeiten im Vereinsauftrag.

Was bedeutet die Ehrenamtspauschale für die Vergütung  im Verein?

  • Die Zeit- und Arbeitsentlohnung ehrenamtlicher Tätigkeit in Ihrem Verein war bisher untersagt, bzw. zu entlohnende Tätigkeiten mussten finanzrechtlich ab dem ersten Euro als gewerblich, mit den üblichen Arbeitgeberabgaben, eingestuft werden.
  • Durch die Ehrenamtspauschale dürfen aktuell alle Vereinsfunktionen und –tätigkeiten (Übungsleiter haben eine eigene Regelung) bis zu 720 EUR je Jahr und Person steuerfrei entlohnt werden.
  • Der Verein zahlt bis zu diesen 720 Euro als Arbeitgeber keine Abgaben.

Welcher rechtlichen Voraussetzungen bedarf die Ehrenamtspauschale für die Vergütung im Verein?

  • In Ihrem Verein existieren zwei engagierte Gruppen. Satzungsverpflichtete Mitglieder in Wahlfunktionen und vom Verein beauftragte Mitglieder.
  • Mitglieder, die vom Verein beauftragt im Sinne der Ehrenamtspauschale wirken, können Sie einsetzen und entschädigen wie sie wollen oder wie es gestattet ist.
  • Der springende Punkt sind Ihre nach der Satzung verpflichteten Vereinsengagierten. Das BGB-Vereinsrecht geht davon aus, das Vorstand und andere Satzungsämter ihre Vereinstätigkeiten ehrenamtlich und unentgeltlich ausführen. So steht es in der Regel auch in den Vereinssatzungen. In diesen Fällen steht die Ehrenamtspauschale außen vor.
  • Sollen Ihre Satzungsverpflichteten auch in den Genuss der Ehrenamtspauschale kommen, müssen Sie entsprechende Satzungsänderungen vornehmen um Ihr Vorhaben rechtssicher zu gestalten. Ansonsten gibt es Ärger, Ihr Gemeinnützigkeitsstatus gerät ins Wanken.
  • Letztendlich sollten generell in Ihrer Satzung Regularien stehen, die den Umgang mit Vergütungen, Aufwendungen und Entschädigungen regeln. Es gilt der Grundsatz:“Je detaillierter das Gesetz, desto weniger Probleme entstehen“. 

Welche Tätigkeiten fallen in die Ehrenamtspauschale für die Vergütung im Verein?

  • gemeinnützige Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft für den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe.
  • Ausschluss I: Entschädigung von Sportlern oder ähnlichen, nicht dem Ehrenamt und der Gemeinnützigkeit entsprechenden Tätigkeiten.
  • Ausschluss II: Tätigkeiten im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung.
  • Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich erfolgen (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbs).

Wie wird die Ehrenamtspauschale für die Vergütung im Verein finanzrechtlich behandelt?

  • Eine Ehrenamtspauschale von bis zu 720 Euro ist für den Verein und für das betreffende Vereinsmitglied steuerfrei.
  • Die Pauschale kommt nur zum Tragen, wenn Ihr Verein tatsächliche Zahlungen an die betreffenden Mitglieder leistet.
  • Die Ehrenamtspauschale ist ein Freibetrag, kein pauschaler Abzug von der Steuerschuld, d.h. die maximal 720 Euro können nicht pauschal vom zu versteuernden Einkommen des begünstigten Mitgliedes abgesetzt werden.
  • Die Ehrenamtspauschale von bis zu 720 Euro kann je Berechtigten nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden. 
  • Vereine die materiell nicht in der Lage sind tatsächliche Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale an berechtigte Vereinsmitglieder vorzunehmen, können das Modell der “Rückspende der Ehrenamtspauschale“ nutzen. Die diesbezüglichen Vorgänge müssen real und nachvollziehbar in der Buchführung des Vereins erscheinen. Der Verein kann den Freibetrag nutzen und sicher sein, keine finanz- und vereinsrechtlich zuwiderlaufenden Tätigkeiten zugelassen zu haben. Das engagierte Mitglied erhält für die berechtigte, aber nicht tatsächliche Ausreichung der Summe X und die darauf folgende Rückspende an den Verein eine Zuwendungsbescheinigung (wenn der Verein berechtigt ist) für eine erfolgte Geldzuwendung (Spende). Das Mitglied kann diese im Jahressteuerausgleich geltend machen.

Dokumentation der Ehrenamtspauschale für die Vergütung im Verein

  • Die Erfüllung der Anforderungen an die Ehrenamtspauschale muss finanzrechtlich nachweisbar sein.
  • Dokumentieren Sie die Zahlungen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten.
  • Schließen Sie Verträge mit den betreffenden Ehrenamtlern, lassen Sie sich von ihnen bestätigen, die Steuerbefreiung nicht in mehreren Vereinen in Anspruch zu nehmen.

Gehen Sie als Rechtsvorstand Ihres Vereins nicht blauäugig an die Ehrenamtspauschale heran. Der Gemeinnützigkeitsstatus kann bei Zuwiderhandlungen schnell entzogen werden. Und ein Rechtsvorstand kann auch mit seinem Privatvermögen haften, wenn das Finanzamt Steuernachzahlungen sieht, weil Bestimmungen nicht befolgt wurden.