Vereinsrecht: Ärger mit Mitgliedern

Ihre Satzung regelt das Vereinsrecht, wenn Mitglieder Ihres Vereins ihre persönlichen und gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten verletzen. Je gewappneter Sie sind, desto sicherer lassen sich disziplinarische Notwendigkeiten in Ihrer Gruppierung anwenden. Achten Sie bei Ihren Entscheidungen darauf, dass Sie sich innerhalb der allgemeingültigen Rechtsgrundsätze bewegen.

In keiner menschlichen Gemeinschaft verläuft das Zusammensein in ständiger Friede- Freude-Eierkuchen-Manier. Ob in Charakter, Intelligenz oder Denkweisen: Auch Ihre Vereinsmitglieder sind unterschiedlich. Unter Umständen liegt da destruktives Konfliktpotenzial. In solchen Fällen sind Sie als Vereinsvorstand gefragt. Um ein gemeinschaftliches Vereinsleben weiter zu gewährleisten müssen Sie entsprechend  reagieren. Welche Möglichkeiten sind Ihnen gegeben?

Die Mitgliedschaft in Ihrem Verein findet auf freiwilliger Basis statt! Es gibt keine Abhängigkeitsverhältnisse. Ihre Gemeinschaftsangehörigen müssen aber die grundlegenden und von allen anerkannten Gruppenregeln (Satzung, Ordnungen) anerkennen und vollziehen. Alles was über das allgemeine Rechtsmaß hinausgeht, kann in Ihrem Verein nicht angewendet werden, bzw. brauch von den Mitgliedern nicht anerkannt zu werden. Ein Verein nach deutschem Recht ist keine Zwangsgemeinschaft, Sekte oder Ähnliches.

Rechte und Pflichten im Verein

  • Jedes Mitglied im Verein hat Rechte. Allgemein müssen sie allen Mitgliedern gleichmäßig zustehen und persönlich ausübbar sein.
  • Jedes Mitglied im Verein hat Pflichten. Die Pflichten müssen in der Satzung und in den Ordnungen Ihrer Gemeinschaft festgehalten und allen Mitgliedern bekannt sein.

Disziplinarische Möglichkeiten gegenüber Rechts- und Pflichtverletzungen
Vereinsstrafen gegenüber Mitgliedern sind nur anwendbar, wenn sie in Ihrer Satzung oder in Ihren Ordnungen festgehalten sind. Das Festsetzungsverfahren für eine Vereinsstrafe muss allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen und Widersprüchen standhalten.

Strafmöglichkeiten sind:

  • Rüge und Verweis
  • zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt
  • befristeter Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen und/oder der Teilnahme an Vereinsaktivitäten 
  • Androhung und/oder Durchführung von Geldstrafen
  • Streichung aus der Mitgliederliste

Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein ist die schwerste Vereinsstrafe, die das Vereinsrecht kennt. Ausschlussgründe müssen durch Ihre Satzung konkret benannt sein:

  • vereinsschädigendes Verhalten
  • grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Mitglieds

Ein Vereinsausschluss ist nur wirksam, wenn ein satzungsgemäßes und rechtssicheres Ausschlussverfahren durchgeführt bzw. eingehalten wurde.

Persönliches Eigentum der Mitglieder, das zu Vereinszwecken benötigt und benutzt wurde (Beispiele: Fahrzeuge oder Tiere) darf vom Verein als Strafmaßnahme nicht einbehalten werden (da kein Vereinseigentum), außer aus der Schwere des Vergehens ergeben sich diesbezügliche gerichtliche Urteile.

Rechtsmittel für Vereinsmitglieder

  • Ein mit einer Vereinsstrafe belegtes Mitglied kann die auferlegte Strafe rechtlich oder gerichtlich überprüfen lassen.
  • Ein Vereinsausschluss kann durch die allgemeinen Gerichte nachgeprüft werden.

Aufnahmeverfahren für neue Vereinsmitglieder
Um Ärger mit Mitgliedern von vornherein klein zu halten, können Sie vor dem Beitritt neuer Mitglieder Aufnahmeverfahren durchführen, die mittels Ihrer rechtskonformen Regularien zu Ihrer Gemeinschaft passende Mitglieder gewährleisten können.