Vereinsmitglieder: Kein Versicherungsschutz!

Vereinsmitglieder und Versicherungsschutz - das ist immer ein heikles Thema. Das Sozialgericht Fulda hat kürzlich deutlich gemacht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht haftet, wenn Freiwillige bei einem Vereinsfest "vereinstypischen Tätigkeiten" nachgehen.

Vereinsmitglieder ohne Versicherungsschutz
Das Sozialgericht verhandelte einen Fall, in dem ein freiwilliger Helfer bei den Vorbereitungen zu einem Vereinsfest verletzt worden war (Az. S 4 U 5/08). Die gesetzliche Unfallversicherung zahlte nicht – zu Recht, wie das Gericht bestätigte.

Damit Vereinsmitglieder Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung  bei Tätigkeiten für den Verein genießen, müssen sie Tätigkeiten erbringen, die über die typischen Mitgliedspflichten hinausgehen. Das gilt auch, wenn die Mitglieder Tätigkeiten erbringen, die ihrem Beruf entsprechen und bei denen Sie bei beruflich veranslassten Tätigkeiten versichert wären.

Vereinsmitglieder: Für Versicherungsschutz muss der Verein sorgen
Das oben geschilderte Urteil bedeutet für Sie, dass der Verein für Versicherungsschutz sorgen muss, wenn er Vereinsmitglieder zu Hilfstätigkeiten heranzieht – etwa das Aufbauen von Zelten für das Sommerfest. Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht zuständig, weil es sich um "vereinstypische Tätigkeiten" handelt – die Sache des Vereins sind. Besteht für Vereinsmitglieder kein Versicherungsschutz und es kommt zu einem Unfall, haftet der Verein – und mittels Durchgriffshaftung bei grober Fahrlässigkeit vielleicht sogar der Vorstand mit seinem Privatvermögen.

Das Problem: Die Vereinshaftpflicht haftet nicht bei Veranstaltungen, die über den eigentlichen Vereinszweck hinausgehen – also beispielsweise das Sommerfest mit organisiertem Ausschank, das hauptsächlich von Vereinsmitgliedern besucht wird. Auch von dieser Seite besteht also für die Vereinsmitglieder kein Versicherungsschutz.

Erkundigen Sie sich vor solchen Veranstaltungen bei Ihrer Versicherung oder Ihrem Landesverband, ob für die Vereinsmitglieder Versicherungsschutz besteht. Wenn nicht, schließen Sie eine zusätzliche Versicherung ab, die auch für Schäden haftet, die Besuchern entstehen können! Nur so sind der Verein, der Vorstand, die Mitglieder und Besucher auf der sicheren Seite.

Vereinsmitglieder: Kein Versicherungsschutz bei diesen Tätigkeiten
Die gesetzliche Unfallversiucherung bietet keinen Schutz, wenn die Tätigkeit des Mitglieds einen "Ausfluss seiner Vereinsmitgliedschaft" darstellt. Im Klartext: Wenn ein Vereinsmitglied Tätigkeiten ausführt, die sich

  • durch die Mitgliedschaft im Rahmen des Vereinszwecks,
  • nach Maßgabe der Satzung oder Beschlüssen von Vereinsorganen oder
  • aufgrund allgemeiner Vereinsübung

ergeben, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.