So legen Sie die Vertretungsregeln im Verein rechtssicher fest

Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein nach außen vertritt. Bei einem mehrköpfigen Vorstand müssen Sie aufpassen, dass die Vertretungsregeln rechtssicher abgefasst sind. Ansonsten wird das Vereinsregister die Eintragung zurückweisen.

Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Kurz und knapp sind die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Vereinsvorstand abgefasst (§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dennoch haben Sie einiges zu beachten, wenn Sie in Ihrer Vereinssatzung regeln wollen, dass mehrere Vorstandsmitglieder Ihren Verein vertreten können.

Praxis-Tipp: Übliche Formulierungen sind dann ja meistens: „Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten.“

Wollen Sie aber bestimmen, dass zwar alle drei Vorstände vertretungsberechtigt sind, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart aber nur wenn der Vorsitzende verhindert ist, so müssen Sie folgendes beachten:

Vertretungsregelungen dürfen nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die sich außerhalb des Vereinsregisters verwirklichen, ohne offenkundig zu sein. So sind alle Vertretungsregelungen unzulässig, die eine Vertretungsmacht nur im Fall der Verhinderung eines anderen vorsehen. Ein solcher Verhinderungsfall kann nur im Innenverhältnis Beachtung finden.

So lieber nicht: Ein Vertretungsregelung mit folgenden Wortlaut wäre daher unzulässig: „Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Kassierer vertreten.“

Was tun, wenn Sie grundsätzlich nur Vertretungshandlungen vom Vorsitzenden erlauben wollen, während die beiden anderen vertretungsberechtigten Vorstände nur im Verhinderungsfall vertreten dürfen?

Hier müssen Sie eine Beschränkung im Innenverhältnis aufstellen. Sollte ein Vorstand sich nicht an die Beschränkung im Innenverhältnis halten, so setzt er sich u. U. Regressansprüchen des Vereins aus. Die Vertretungshandlungen, z. B. die geschlossenen Verträge, sind für den Verein jedoch bindend, weil im Außenverhältnis diese Beschränkung aus den genannten Gründen nicht gelten kann.

Praxis-Tipp: So könnte die Vertretungsregelung aussehen: „Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Der Kassier darf im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender verhindert sind.

Bei der Satzungserstellung sollten Sie daher sehr sorgfältig arbeiten. Ergibt sich nicht genau aus Ihrer Satzung, wer den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf, so wird das Vereinsregister die Anmeldung/ Änderung nicht vollziehen. Stattdessen werden Sie zur Konkretisierung der Vertretungsregelungen aufgefordert.

In diesem Falle hilft dann nur, die Satzung in den beanstandeten Punkten durch eine neue Mitgliederversammlung ändern zu lassen. Das kostet aber wertvolle Zeit und verzögert die Eintragung. Diesen Ärger können Sie sich von Anfang an sparen, wenn Sie die Vertretungsregelung gleich richtig abfassen.