Verein: Wie viele Mitglieder müssen einer Satzungsänderung zustimmen?

In der Praxis tauchen Fragen über die Abstimmungsmehrheiten bei Abstimmungen im Verein immer wieder auf. Dabei hilft oft schon ein Blick in die Satzung, um Streit zu vermeiden. Und auch das Gesetz gibt, wenn Satzungsregeln fehlen, klare Vorgaben:
Um eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vornehmen zu können, ist nach § 33 Abs. 1 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Tipp: Gibt es in der aktuellen Fassung Ihrer Satzung eine Regelung zu den Mehrheitserfordernissen bei einer Satzungsänderung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht? Es kann durchaus sein, dass Ihre Satzung eine Bestimmung enthält, nach der für eine Satzungsänderung nur eine einfache Mehrheit nötig ist oder aber eine, die sogar eine Einstimmigkeit der Mitglieder erfordert.
Ist in der Satzung Ihres Vereins nichts über die Mehrheitsverhältnisse zur Ermittlung einer Satzungsänderung enthalten so gilt die gesetzliche Regelung. Danach muss ein Änderungsantrag zur Satzung mit einer Dreiviertelmehrheit angenommen werden. Erscheinen auf der Mitgliederversammlung 100 Mitglieder, von denen sich 75 für die Satzungsänderung aussprechen, 15 dagegen stimmen und weitere 10 Mitglieder sich der Stimme enthalten, ist der Antrag angenommen.
Enthält die Satzung Ihres Vereins dagegen eine Bestimmung, wonach eine Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden kann, gilt folgendes Rechenbeispiel: Es sind 100 Mitglieder erschienen. Stimmen 50 Mitglieder der Satzungsänderung zu und 40 Mitglieder dagegen, während sich 10 Mitglieder der Stimme enthalten, so ist die Satzungsänderung ebenfalls angenommen.
Beachten Sie: Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. Die erforderliche Mehrheit wird allein anhand der abgegebenen, gültigen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Das Abstimmungsergebnis im Beispielsfall 2 lautet also 50:40.
Übrigens: Wenn Sie eine Satzungsänderung vorhaben, die die bisherigen Mehrheitsverhältnissen korrigieren soll, ist für diese Änderung die Mehrheit erforderlich, die noch in der aktuellen Satzung festgelegt ist. Wenn nichts in der Satzung festgelegt ist, gilt die gesetzliche Dreiviertelmehrheit.