Verein: Die Vereinssatzung

Ein Verein braucht erst einmal eine Satzung. Dazu gibt es Vorschriften, was in der Vereinssatzung unbedingt enthalten sein muss, enthalten sein sollte und was zusätzlich dazu noch enthalten sein kann.

Verein: Das muss in der Vereinssatzung enthalten sein
Nach § 57 BGB muss eine Vereinssatzung enthalten:

  • den Namen des Vereins
    Der Name kann frei gewählt werden, aber nicht jeder Name darf ins Vereinsregister eingetragen werden, etwa wenn Buchstaben aneinandergereiht werden, die kein Wort bilden ("A.B.B."). Nach § 57 Abs. 2 BGB muss sich der Name deutlich von anderen am Ort eingetragenen Vereinen unterscheiden, und der Name darf keine irreführenden Angaben enthalten (ein kleiner Verein ist kein "Landesverband").
  • den Zweck des Vereins
    Die Vereinsmitglieder geben an, welche Ziele durch den Verein erreicht werden sollen und was damit der Leitgedanke der Vereinstätigkeit sein wird.
  • den Vereinssitz
    Der Sitz ist der Ort, der für gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten festgelegt wird. Grundsätzlich kann er frei gewählt werden, aber der Verein muss dort tatsächlich zu erreichen sein. Wenn kein Sitz festgelegt wird, gilt nach § 24  BGB der Ort, an dem die Vereinsorgane hauptsächlich tätig sind – enthält die Satzung jedoch keinen Vereinssitz, kann er vom Registergericht nicht eingetragen werden!
  • und einen Hinweis, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll. 

Hinweis: Die "Soll-Vorschriften" müssen auch berücksichtigt werden, damit der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden kann.

Verein: Das sollte in der Vereinssatzung enthalten sein
Nach § 58 BGB sollte eine Vereinssatzung Regelungen enthalten über:

  • Ein- / Austritt der Mitglieder
    (Bsp.: Beitrittserklärung oder Aufnahmeverfahren?)
  • Beitragspflichten (ob und welche)
    Die Höhe muss nicht in der Satzung bestimmt werden.
  • die Bildung / Zusammensetzung des Vorstands
    (Eine oder mehrere Personen, Bezeichnung der Ämter, Inhaber welcher Vereinsämter bilden den Vorstand)
  • Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
    (Eindeutige und bestimmte Regelungen)
  • Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    (Form der Beurkundung kann festgelegt werden, Beurkundung kann ausgeschlossen werden. Beschlüsse, die ins Vereinsregister eingetragen werden müssen, sollten jedoch beurkundet werden.)

Wichtig: § 58 BGB ist zwar "nur" eine Soll- Vorschrift, aber wenn diese Bestimmungen nicht in der Satzung enthalten sind, kann der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen werden.

Verein: Das kann in der Vereinssatzung enthalten sein
In §§ 21 ff BGB gibt es die sogenannte "gesetzliche Regelvereinsverfassung", die dann greift, wenn die tatsächliche Vereinssatzung bestimmte Bereiche nicht abdeckt. Nur wenn diese gesetzlichen Regelungen nicht gelten sollen, muss der Verein in der Satzung seine eigenen festschreiben.

Dazu gehört zum Beispiel die innere Ordnung, die durch die Vereinsautonomie im Wesentlichen frei geregelt werden kann. Beschränkungen gibt es allerdings: Die Satzung darf keinem Vereinsorgan Willkür gestatten oder einen so starken Fremdeinfluss auf den Verein zulassen, dass er zu keiner selbstständigen Handlung mehr fähig ist. Sind Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen beabsichtigt, ist dem Verein eine rechtliche Beratung zu empfehlen.