Satzungsänderungen beim Amtsgericht anmelden

Satzungsänderungen, die vom Vereinssouverän, der Mitgliederversammlung, beschlossen wurden, sind anmeldungspflichtige Tatsachen, die dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister gemeldet werden müssen. Was muss nun konkret vom Vorstand eines Vereins beachtet werden?

Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung ankündigen
Vereine, die ihre Satzung ändern möchten oder müssen, sollten dies zunächst in der Einladung zur Mitgliederversammlung als zusätzlichen Tagesordnungspunkt bekannt geben. Diese Einladung muss satzungsgemäß (per Post, per Ankündigung in der Presse oder per Aushang) an die Mitglieder versandt werden.

Die Mitglieder müssen in der Jahreshauptversammlung entscheiden, ob die Änderung der Satzung angenommen wird. Bei Abstimmungen gilt – meistens wird dies auch in der Satzung geregelt – in der Regel durch die einfache Mehrheit der Mitglieder.

Satzungsänderungen: Anmeldung beim Amtsgericht
Die angenommenen Satzungsänderungen müssen dann dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt werden. Die Anmeldung ist eine sogenannte Verfahrenshandlung. Im Antragsschreiben müssen die konkreten Änderungen aufgeführt werden. Das Amtsgericht verlangt dazu den genauen Wortlaut der neuen, geänderten Formulierung des neuen Passus der Satzung. Ferner benötigt das Amtsgericht die Einladung zur Mitgliederversammlung und das Protokoll.

Aus diesem Protokoll muss zunächst hervorgehen, wer Protokollführer ist. Dies muss durch Unterschrift des Protokollführers und des Vorsitzenden kenntlich gemacht werden. Zu Beginn des Protokolls muss die Feststellung erfolgen, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung form- und fristgerecht laut Satzung erfolgt ist und dass die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt wurde.

Für die Anmeldung beim Amtsgericht ist nun relevant, dass die Satzungsänderung im Wortlaut sachlich korrekt wiedergegeben wird. Zum Beispiel muss bei einer Satzungsänderung bezüglich der Einladungsmodalitäten zur Mitgliederversammlung prinzipiell beschrieben werden, wo die Einladung bekannt gemacht werden soll, d. h. in welchen Presseorganen konkret die Einladung veröffentlicht werden soll.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu beachten, dass das Amtsgericht eine Bekanntgabe der Jahreshauptversammlungen via Internet (z. B. Homepage) und/oder E-Mails nicht zur Eintragung ins Vereinsregister zulässt. Die Begründung: Nicht jedes Mitglied verfügt über Internetzugang und / oder E-Mail-Adresse.

Beglaubigte Unterschriften unter die Satzungsänderungen
Die Anmeldung muss vom Vertretungsberechtigen Vorstand unterzeichnet sein und die Unterschriften unter dieser Anmeldung müssen öffentlich, z. B. von einem Notar, dem Ortsbürgermeister oder den Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen, beglaubigt werden.

Bei nicht korrekten Bekanntmachungen von Satzungsänderungen kann im Wiederholungsfall, nach Ablauf mehrere Fristen, vom Amtsgericht ein Ordnungsgeld verhängt werden.