Muss jeder Verein den Rundfunkbeitrag an die GEZ zahlen?

Vereine sind grundsätzlich nicht vom Rundfunkbeitrag ausgenommen. Auch wenn es sich um gemeinnützige Institutionen handelt, verlangt der Staat einen Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Darüber lässt sich lange streiten, doch die Vereine müssen mit den Realitäten umgehen.

Deswegen ist es notwendig, dass Sie sich als Vorstand mit diesem Thema auskennen. Zunächst einmal muss die Frage geklärt werden, ob ein Verein überhaupt die Rundfunkgebühr bezahlen muss. Es gibt nämlich durchaus Ausnahmen, die auf viele Vereine zu treffen. GEZ-Gebühren für Vereine – wer muss zahlen?

Ein Verein muss für jede Betriebsstätte bezahlen

Die Rundfunkgebühr wird nicht mehr nach Geräten, also Fernsehern, Radios etc., abgerechnet, sondern nach Betriebsstätten. Im Falle eines Vereins sind damit alle Geschäftsbereiche gemeint, in denen der Verein aktiv ist. Um ein praktisches Beispiel zu geben: Ein Fußballverein, der ein Vereinsheim am Sportplatz betreibt, muss für das Vereinsheim die Rundfunkgebühr bezahlen. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob tatsächlich ein Fernseher oder ein anderes Rundfunkgerät im Vereinsheim steht.

Betriebsstätten in privaten Wohnungen zählen nicht

Es gibt durchaus Vereine, die Betriebsstätten in privaten Wohnungen haben. Wenn beispielsweise alle Versammlungen eines Vereins im Wohnzimmer des Vorsitzenden stattfinden und der Vorsitzende bereits einen Rundfunkbeitrag privat bezahlt, muss der Verein nicht noch einmal zusätzlich einen Rundfunkbeitrag bezahlen.

Diese Regelung betrifft vor allem kleine Vereine bzw. Vereine, die gerade erst gegründet worden sind. Allerdings haben viele Vereine mindestens eine Betriebsstätte, so dass der Rundfunkbeitrag bezahlt werden muss. Aber es lohnt sich, ganz genau hinzuschauen, denn ein Lagerraum wird beispielsweise nicht als Betriebsstätte gezählt, weil es keinen Arbeitsplatz gibt.

In den Kirchen wird kein Rundfunkbeitrag erhoben

Die neue Regelung schreibt vor, dass in Räumen, in denen Gottesdienste ausgerichtet werden, keine Rundfunkbeiträge anfallen. Ein findiger Vorstand könnte deswegen auf die Idee kommen, eine eigene Religionsgemeinschaft zu gründen und das Vereinsheim zur Kirche umzuwandeln.

Tatsächlich wäre dies wahrscheinlich sogar möglich, denn die freie Religionsausübung macht es dem Staat praktisch unmöglich, zwischen ernsthaften und lustigen Religionsgemeinschaften zu unterscheiden. Sie sollten sich allerdings ganz genau überlegen, ob Sie mit einer solchen Aktion nicht viele Mitglieder und Förderer des Vereins verlieren würden. Zudem wäre der Aufwand relativ groß, nur um ein die recht überschaubaren Kosten für den Rundfunkbeitrag einzusparen.

Der problematische Begriff "Betriebsstätte"

Eine Betriebsstätte ist nicht automatisch ein ganzes Haus oder eine komplette Wohnung. Prinzipiell kann auch ein einzelner Raum oder ein begrenzter Bereich innerhalb eines Hauses oder einer Wohnung eine Betriebsstätte sein. Es kann sogar theoretisch der Fall vorkommen, dass in einem einzigen Haus mehrere Betriebsstätten vorhanden sind.

Das hätte dann für den betroffenen Verein die Folge, dass der Rundfunkbeitrag mehrfach anfallen würde. Meist lässt sich dies aber in der Praxis vermeiden. Im Zweifel sollten Sie sich fachlichen Rat einholen, um bei der Beitragsermittlung keinen Fehler zu machen. Vielleicht gibt es ja im Verein einen Experten, der sich mit diesem Thema sehr gut auskennt und die nötige Erfahrung hat.