Mindestlohn – Das erwartet Vereine

Quasi auf den letzten Drücker hat der zuständige Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales nun doch noch auf den Mindestlohn im Verein reagiert. So ist ab sofort per Gesetz sichergestellt, dass es im Bereich des Ehrenamts eine wichtige Ausnahme gibt.

Ab dem 1. Januar 2015 tritt das neue so genannte „Tarifautonomiestärkungsgestz“ (MiLoG) in Kraft. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wird nahezu allen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zugesichert.

Beschlüsse treffen für Verein nicht vollständig zu

Für den Mindestlohn im Verein treffen die seit wenigen Tagen rechtskräftigen Beschlüsse aufgrund einer Ausnahmeregelung nicht im vollem Umfang zu. Neben Zeitungszustellern, Saisonarbeitern, Auszubildenden und Praktikanten gilt die unter §22 MiLoG vermerkte Ausnahme ebenfalls für Ehrenamtsträger in Verbänden oder Vereinen.

Mindestlohn im Verein – Praktische Hinweise

Sofern von einigen mitwirkenden Personen im Verein eine Gehaltsanpassung auf Basis einer Forderung gestellt werden sollte, kann eine Ablehnung mit dem Verweis auf den gefassten Beschluss erfolgen. Grundsätzlich bleibt es hierbei jedoch den Vereinen und den dort Beschäftigten selbst überlassen, ob und in welcher Höhe eine Stundenvergütung ausbezahlt wird.

Bislang gibt es nur wenige Ausnahmeregelungen, die unter Einbeziehung geltender Tarifverträge greifen und eine Entlohnung für Mitarbeiter im Vereinsbereich vorsehen. Insbesondere kleine Vereine mit nur dürftig gefüllten Kassen dürften sich über die jetzt geltenden Vorgaben in Bezug auf einen Mindestlohn im Verein freuen und ihre Befürchtungen für die Zukunft frohen Mutes hinter sich lassen.

Empfehlenswerte Schritte bei erhobenen Forderungen

Sieht sich ein Verein oder ein Verband mit einer Forderung zur Anpassung der Vergütung oder sogar mit Bußgeldsanktionen zu Beginn des Jahres 2015 konfrontiert, ist im ersten Schritt immer eine offizielle Stellungnahmen mit dem Verweis auf die unter §22 (MiLoG) aufgeführten Ausnahmen empfehlenswert. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang ratsam, in einer solchen Stellungnahme einen Vorbehalt zu äußern, der weitere Äußerungen und eventuell abgeänderte Vorgaben durch das zuständige Bundesministerium bzw. der Verwaltung berücksichtigt.

Ob der Mindestlohn im Verein bezahlt wird, hängt von individuellen Faktoren, wie zum Beispiel dessen Größe sowie den vorhandenen Sponsoren ab. Sollte es einem Verein aufgrund seine guten finanziellen Lage möglich sein, finanzielle Unterstützung für wichtige Vereinsfunktionäre zu leisten, kann dies in einem gesonderten Vertrag für beide Parteien festgehalten werden.