Neue 35-Euro Höchstgrenze für Annehmlichkeiten von Vereinsmitgliedern

Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber den Höchstsatz heruntergesetzt den ein Verein für Annehmlichkeiten von Mitgliedern ansetzen kann. Stellen Sie sicher, dass dieser neue Wert penibel eingehalten wird. Sonst riskieren Sie den Verlust der Gemeinnützigkeit.

Als gemeinnützig anerkannter Verein darf üblicherweise seinen Mitgliedern keine Annehmlichkeiten aus der Vereinskasse zahlen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§55 Abs. 1 Abgabenordnung).

Doch gibt es eine Ausnahme:
Geschenke oder sogar "Annehmlichkeiten" zum Beispiel zur Hochzeit, bei einem Jubiläum oder bei einem runden Geburtstag können Sie Ihren Mitgliedern durchaus zukommen lassen. Denn gegen einen Blumenstrauß oder Gutschein spricht nichts, wenn diese im Finanzamtsdeutsch "Annehmlichkeiten" genannten Gaben auf Grund eines solchen persönlichen Ereignisses erfolgt im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich "und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen" ist. "Angemessen und üblich" hieß bislang: maximal 40 Euro inkusive Mehrwertsteuer.

Die neue Grenze für Annehmlichkeiten liegt deutlich darunter.
Seit 01.01.2004 hat der Gesetzgeber diese Grenze aber still und leise auf 35 Euro gesenkt. Bei dieser neuen 35-Euro-Grenze müssen Sie zu dem 2 Konstellationen für Annehmlichkeiten unterscheiden:

1. Persönliche Ereignisse für Annehmlichkeiten
Feiert Ihr Mitglied beispielsweise in diesem Jahr 25-jähriges Vereinsjubiläum und einen runden Geburtstag, können Sie für jeden dieser Anlässe die 35-Euro-Grenze nutzen. Es gilt: Bei mehreren persönlichen Ereignissen besteht diese Grenze in Bezug auf jedes Ereignis.

2. Vereinsanlässe für Annehmlichkeiten
Anders  ist das bei besonderen Vereinsanlässen wie Weihnachtsfeier, Ausflug und so weiter. Hier gilt zwar auch die Obergrenze von 35 Euro – aber für alle Anlässe zusammen (je Mitglied und Jahr). Insgesamt darf die Summe der Annehmlichkeiten nicht den Jahresmitgliedsbeitrag übersteigen.