Gemeinnützige Vereine: Stichtag 31.12.2006

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein gemeinnütziger Verein seine Mittel "zeitnah" verwenden muss. Tut er das nicht, gefährdet er seine Gemeinnützigkeit. Aus diesem Grund muss zum Jahresende wieder ein Kassensturz gemacht und die nicht verwendeten Gelder in Rücklagen "verwandelt" werden. Wie das geht, worauf Sie achten müssen – und welche Variante die für Ihren Verein sinnvollste ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Kassensturz gibt Ihnen Ausschluss darüber, was zum Jahresende auf dem Vereinskonto / den Vereinskonten übrig bleibt und woher diese Mittel (z.B. Mitgliedsbeiträge, höhere Erlöse aus Vereinsveranstaltungen, zusätzliche Spendeneinnahmen, kostenpflichtige Angebote für Nichtmitglieder usw.) stammen.
Zusatzeinnahmen werden erst mal zurückgelegt
Wie hoch die (Zusatz-)einnahmen auch immer ausfallen, vermutlich möchten Sie diese Gelder "auf die hohe Kante" legen. Allerdings sind Sie in der Verwendung der Geldmittel nicht völlig frei. Denn wie bereits angedeutet: Das Finanzamt kann Ihnen Schwierigkeiten bereiten und letztlich sogar die Anerkennung als gemeinnützigen Verein entziehen, wenn Sie Geld "horten" und nicht  zeitnah für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwenden.
Stellt das Finanzamt fest, dass ein Verein gegen die Grundsätze zeitnaher Mittelverwendung verstoßen hat, kann es dem Verein eine Frist zur Verwendung der unzulässig angesammelten Vermögenswerte setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß, wenn der Verein die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Das bedeutet: Die Anerkennung als gemeinnützig kann Ihr Verein nur dann verlieren, wenn die unzulässigen Rücklagen innerhalb der gesetzten Frist nicht aufgelöst werden.

Zu den Einnahmen, die zeitnah verwendet werden müssen, gehören insbesondere

  1. Einnahmen aus Sponsoring,
  2. Erträge aus Vermögensverwaltung,
  3. Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb,
  4. Gewinne aus Zweckbetrieb,
  5. Mitgliedsbeiträge und
  6. Spenden.
Achtung: Die Gemeinnützigkeit ist nicht in Gefahr, wenn Sie die Einnahmen Ihres Vereins aus diesem Jahr erst in 2007 ausgeben. Hauptsache, Sie verwenden die Mittel für satzungsgemäße Zwecke.
Wichtig: Die zeitnahe Mittelverwendung gilt grundsätzlich auch für Ihre Einnahmen aus dem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das bedeutet konkret: Nach Zahlung der Steuern und Abgaben müssen Sie den Überschuss für Ihre gemeinnützigen Zwecke einsetzen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Rücklagen. Schließlich kann keinem Verein zugemutet werden, sein finanzielles Polster ohne Not aufzugeben.
Wann Sie von wichtigen Ausnahmen profitieren
Die Verpflichtung, Vereinsmittel sofort einzusetzen, gilt beispielsweise nicht für folgende Fälle:
  • Zuwendungen nach einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Angaben über deren Verwendung gemacht hat
  • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn daraus ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden
  • Zuwendungen eines Spenders, wenn dieser ausdrücklich erklärt, dass sie zur Erhöhung des Vereinsvermögens bestimmt sind
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vereinsvermögen gehören (Übertragung von Wertpapieren oder Immobilienbesitz)