Eingetragener Verein: Die Vorteile

Ein eingetragener Verein braucht mindestens sieben Mitglieder und eine Vereinssatzung. Darin muss auch stehen, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll - denn dadurch wird der Verein rechtsfähig. Nicht eingetragene Vereine brauchen nur zwei Gründungsmitglieder.

Der eingetragene Verein
Die Mindestanforderungen an einen Verein für die Eintragung ins Vereinsregister sind in § 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Vereinssatzung wird von den Vereinen unter Berücksichtigung der Vorschriften §§ 21 – 79 BGB selbst festgelegt. Ein eingetragener Verein ist grundsätzlich ein nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21 BGB), verfolgt also ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke. Diese sogenannten Idealvereine können dann beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person
Ein eingetragener Verein ist als juristische Person vollrechtsfähig. Das bedeutet, dass sie Rechte und Pflichten haben, vor Gericht klagen und verklagt werden können. Der eingetragene Verein stellt eine Körperschaft des privaten Rechts dar.

Eingetragener Verein: Entzug der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit, die der Verein durch seine Eintragung ins Vereinsregister erhält, kann ihm jedoch auch wieder entzogen werden: entweder auf Antrag oder von Amts wegen. Als mögliche Gründe kommen in Betracht:

  • ein gesetzeswidriger Vorstands- oder Mitgliederbeschluss gefährdet das Gemeinwohl
  • der Verein verfolgt satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke
  • die Zahl der Vereinsmitglieder sinkt unter drei (§ 73 BGB)
  • der Verein hat keinen Vorstand gemäß § 26 BGB mehr. Das Amtsgericht beruft in diesem Fall einen Notvorstand.

Eingetragener und nicht eingetragener Verein: Juristisches
Ein nicht eingetragener Verein ist nicht nicht rechtsfähig, d.h. er ist keine juristische Person. Grundsätzlich finden gemäß § 54 BGB die Vorschriften der GbR (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Da die nicht eingetragenenen Vereine keine juristischen Personen sind, können sie keine Träger von Vereinsvermögen sein.

Stattdessen ist das Vermögen gemeinschaftliches Eigentum der Vereinsmitglieder. Tritt ein Mitglied aus, kommt sein Anteil am Vereinsvermögen den anderen Mitgliedern zu. Weiterhin sind nicht eingetragene Vereine nicht grundbuchfähig, d.h. es können bei Grundstückskäufen nur alle Mitglieder einzeln ins Grundbuch eingetragen werden, ansonsten muss ein Treuhänder gewählt werden.

Der eingetragene Verein hingegen kann Vereinsvermögen besitzen und ins Grundbuch eingetragen werden.

Nicht eingetragene Vereine sind außerdem nur passiv parteifähig: Sie können nur verklagt werden, aber nicht selbst klagen. Für eine Klage müssten alle Mitglieder ihre Ansprüche an ein Vereinsmitglied abtreten, das dann die Ansprüche einklagt.

Der eingetragene Verein kann nicht nur verklagt werden, sondern auch selbst klagen.

Beim nicht eingetragenen Verein haften gegenüber Dritten alle Mitglieder als Gesamtschuldner – dabei ist die Haftung meist auf das Gesamthandsvermögen der Vereinsmitglieder beschränkt. Dies kann auch so in der Satzung stehen. Das Gesamthandsvermögen ist der Anteil der Mitglieder am Vereinsvermögen und getrennt von ihrem Privatvermögen. Allerdings gibt es hier Unterschiede beim nicht eingetragenen wirtschaftlichen und nicht eingetragenen nichtwirtschaftlichen Verein: Bei ersterem ist eine persönliche Haftung der Mitglieder möglich. Wer im Namen eines nicht eingetragenen Vereins mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt, haftet diesem gegenüber persönlich.

Beim eingetragenen Verein liegt die Haftung beim Verein (es sei denn, es liegen unerlaubte Handlungen vor).