Geld verdienen im Ehrenamt: Vorstände aufgepasst!

Die Ehrenamtpauschale ist für viele ein lohnenswerter Zusatzgroschen. Es gibt jedoch auch abseits der Ehrenamtpauschale gerade für Vorstände Möglichkeiten, sich bezahlen zu lassen. Wie Sie als Vorstand Geld verdienen und worauf Sie dabei im Ehrenamt achten müssen, lesen Sie hier.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

Die Ehrenamtpauschale ist neben dem Übungsleiterfreibetrag wohl die bekannteste frei absetzbare Pauschale in der Steuererklärung eines ehrenamtlich Tätigen. Dabei ist ein Mix zwischen diesen beiden Freibeträgen möglich. Von der jährlichen Pauschale von 720 Euro Steuerfreigrenze werden so oder so sämtlichen Zahlungen abgezogen, die aus diesem Bereich stammen. Die Ehrenamtpauschale ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich sein
  • Die Tätigkeit muss dem gemeinnützigen Vereinszweck dienen
  • Tätigkeiten für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen nicht in die Ehrenamtpauschale

An dieser Stelle kommen wir zu einem Punkt, der umfangreich diskutiert werden kann. Ehrenamtlich heißt idealistisch gesehen, dass eine Tätigkeit unentgeltlich ausgeführt wird. Wieso also eine Ehrenamtspauschale? Aus diesem Grund ist die Pauschale auch auf 720 Euro begrenzt worden.

In Vereinen gibt es zwei Arten von Vergütungen

  • Tätigkeitsvergütung
  • Tatsächlicher Aufwandsersatz

Eine Tätigkeitsvergütung kann nur an Personen gezahlt werden, die für den Verein tätig sind, zum Beispiel Reinigungskräfte. Ausgenommen sind dabei aber die Vorstände, auch sie können eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Vergütungen von Tätigkeiten bei Vorständen sollten detailliert in der Vereinssatzung geregelt werden. Damit auch weiterhin klar wird, dass es sich um ein Ehrenamt handelt und nicht um eine Arbeitsstelle.

Aufwandsersatz

Die 2. Vergütungsform ist der Aufwandsersatz. In vielen Vereinen ist diese Lösung praktischer durchführbar, als die Tätigkeitsvergütung. Beim Aufwandsersatz werden die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Tätigkeit vergütet. Das können Reisekosten, Telefonkosten, Büromaterial, Übernachtungskosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft sein.

Wichtig ist, dass man die Kosten auf jeden Fall nachvollziehen können muss und dass sie nicht in übertriebener Höhe angesetzt werden. Die angemessene Höhe der Vergütung ist auch bei der Form der Tätigkeitsvergütung wichtig. Zur Hilfe kann hier zum Beispiel auch eine Tätigkeitsbeschreibung mit Arbeitsumfang etc. genommen werden. Ohne eine genaue Definition ist eine Bewertung der Tätigkeit kaum möglich.

Der Unterschied für Vorstände ist bei den 2 genannten Vergütungsarten derjenige, dass der Aufwandsersatz auch ohne Erfassung einer Regelung in der Satzung an Vorstände gezahlt werden darf. Die Ehrenamtpauschale von 720 Euro zählt auch hier.

Wird die Tätigkeitsvergütung in der Satzung nicht für Vorstände geklärt und beziehen Vorstände für Ihre Tätigkeiten Vergütungen, so laufen Verein und Vorstand Gefahr, ihre Steuererklärungen nicht korrekt zu erstellen und nachzahlen zu müssen.