Die Rolle der Vereinsmitglieder in der Liquidation

Die Liquidation Ihres Vereins, verursacht durch nicht lösbare finanzielle Probleme, ist nach dem Vereinsauflösungsbeschluss der wichtigste Schritt, bevor Sie die Amtshandlungen vornehmen, um Ihren einst geliebten Verein aus dem Vereinsregister löschen zu können. Die Angehörigen des Vereins bleiben vereinsrechtlich bis zum allerletzten Zeitpunkt Mitglieder.

Trotz aller Bemühungen: Die Existenz Ihres Vereins ist nicht mehr zu halten. Ihr Verein kann aufgetürmte Schulden nicht mehr im geforderten Maße zurückzahlen. Bei einer Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) bleibt nur noch das traurige Ende: Die Auflösung und materielle Liquidation des geliebten Vereins. Die Auflösung wird durch die Einberufung und mehrheitliche Abstimmung der Mitgliederversammlung Ihres Vereins beschlossen. Die Regularien dafür sind im Allgemeinen und Speziellen in den Schlussbestimmungen Ihrer Vereinssatzung enthalten.

Vereinsauflösung ohne Liquidation
Nach einer von den Mitgliedern beschlossenen Vereinsauflösung ohne negativen materiellen Hintergrund fällt das Vereinsvermögen an die in der Vereinssatzung festgesetzten Institutionen. Bei nicht näherer Bezeichnung fällt das Vermögen allgemein an den Fiskus (Staat oder Kommune). Danach kann der aufgelöste Verein aus dem Vereinsregister ausgetragen werden und alle ehemaligen Mitglieder gehen ihrer Wege.

Vereinsauflösung mit Liquidation
Ist Ihr Verein aus materiellen Gründen (Schulden oder anderweitige Verbindlichkeiten)aufgelöst worden, bei denen Gläubiger noch offene Forderungen an Ihren Verein haben, kann Ihr insolventer Verein nicht in Frieden aus dem Vereinsregister gestrichen werden. Zur möglichst allseitigen Befriedigung der Gläubigeransprüche müssen Sie vorher die materielle Liquidation (Abwicklung) Ihres Vereins durchführen. Erst wenn der Liquidationsprozess (Regeldauer: ein Jahr) zur allgemeinen Zufriedenheit verlaufen ist, können Sie die Löschung aus dem Vereinsregister durchführen lassen und Ihre Mitglieder entlassen.

Liquidatoren
Die Liquidatoren (Abwickler) des Vereins kommen aus dem Vorstand Ihres Noch-Vereins. Sind Ihre Mitglieder damit nicht einverstanden, kann eine einberufene Mitgliederversammlung vertrauliche Personen, auch juristische, wählen. Finden sich keine anderweitigen Liquidatoren, ist der Vorstand verpflichtet, diese Funktionen zu übernehmen. Ob Vorstand oder nicht, die berufenen Liquidatoren lenken, ohne Verstoßung, bis zum bitteren Ende die Abwicklung des noch nicht ausgetragenen Vereins. Im Aufgabenbereich der Liquidatoren liegt unter anderem auch das Einziehen noch offener Vereinsforderungen, z. B. rückständige Beitragszahlungen der Mitglieder.

Vereinsaustritt bei Liquidation
Vereinsrechtlich gesehen erlischt Ihre Vereinsmitgliedschaft nicht mit der Auflösung des Vereins aus dem Mitgliederbeschluss, da Ihr Verein durch seine materiellen Verfehlungen vor der endgültigen Auflösung erst seinen auferlegten Verpflichtungen nachkommen muss. Bei diesbezüglich zulässigen Bestimmungen in Ihrer Satzung, ist der Vereinsaustritt von Mitgliedern während der Liquidationsphase allerdings möglich.

Vereinseintritt bei Liquidation
Neueintritte in Ihren Verein sind während des Liquidationsprozesses nicht möglich.    

Stellung der Vereinsmitglieder in der Liquidation
Je nachdem, wer die "Karre in den Dreck" gefahren hat oder wie der "Super-GAU" passiert ist, verhalten sich Ihre Mitglieder in der Liquidation. Sind der Vorstand oder andere verantwortliche Engagierte die Schuldigen, wird man diese sicher "hängen" lassen. Sind es unglückliche Umstände oder Zusammenhänge, werden sich Ihre wahren Mitstreiter sicherlich aktiv und konstruktiv helfend am Ablauf  einer verantwortungsvollen Liquidation beteiligen. Gewohnte Aktivitäten können im Noch-Verein durch die bereits erfolgte Auflösung durch die Mitglieder nicht mehr stattfinden.

Finanzielle Verpflichtungen der Vereinsmitglieder in der Liquidation
Die Liquidatoren haben das Recht, Beiträge zur Durchführung der Liquidation zu erheben. Dazu bedarf es vor Beginn der Liquidation einer Satzungsänderung, wonach die Liquidatoren berechtigt sind, während der Liquidation Beiträge festzusetzen und zu erheben. Da die wenigsten Vereine solch eine Regelung in der Satzung haben und mit dem Auflösungsbeschluss wohl auch keine entsprechende Satzungsänderung vornehmen werden, bedeutet das, dass nach dem Auflösungstermin und mit Beginn der Liquidation keine Beiträge und entsprechend auch keine Umlagen mehr erhoben werden können. Satzungsänderungen sind im Liquidationsstadium nur zulässig, wenn sie dem Zweck und Wesen der Liquidation nicht widersprechen.