Die gesetzliche Unfallversicherung im Ehrenamt

Seit 2005 gibt es einen verbesserten Versicherungsschutz für Ihre im Verein ehrenamtlich Tätigen. Die Bundesländer, als politische Vertreter der Gesellschaft, wertschätzen die freiwillige und unentgeltliche Arbeit ihrer engagierten Bürger mit einer darauf ausgerichteten gesetzlichen Unfallversicherung. Der Staat belässt es an dieser Stelle nicht nur mit gewohnten anerkennenden Worten für die ehrenamtliche Arbeit, er unterstützt Ihre Engagierten sogar und sichert sie rechtlich ab.

Geht es Ihnen und Ihren Mitstreitern emotional manchmal so? Sie tun und machen, engagieren sich ehrenamtlich bis zur Selbstaufgabe und denken in den aufwühlensten Momenten: "Wo bleibt eigentlich der gesellschaftliche Dank?" Die gewünschte Würdigung reicht aber meistens nicht mal für einen warmen Händedruck.

Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche
Ganz so schlimm ist es nicht! Ab und zu denkt Vater Staat an seine Säulen der Gesellschaft. Mit der gesetzlichen Unfallversicherung für Ehrenamtliche wird das wertvolle, individuelle Engagement dieser Bürger für das Gemeinwohl honoriert, geschützt und in das gebührende öffentliche Licht gestellt.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Nicht alle freiwilligen Ehrenamtstätigkeiten sind darin abgesichert. Die staatliche und beitragskostentragende Versicherungsergänzung für ehrenamtlich Tätige verbessert den betreffenden Schutz.

Der allgemeine Kernsatz der gesetzlichen Unfallversicherung (auch für Ehrenamtliche) lautet:

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt ausschließlich für Personenschäden auf, die einem selbst zustoßen.

  • Im Schadenfall ist Ihre ehrenamtliche Einrichtung sofort zu informieren. Diese hat den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (betreffende Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) schnellstens zu informieren.
  • Nach dem Unfall in einer freiwilligen und versicherten Tätigkeit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die medizinische Betreuung.
  • Während einer folgenden Krankschreibung kommt die Versicherung für den Verdienstausfall auf.
  • Bleibt nach der Rehabilitation eine dauerhafte Beeinträchtigung zurück, zahlt die Unfallversicherung unter bestimmten Umständen eine Rente.
  • Im Todesfall während eines ehrenamtlichen und versicherten Engagements zahlt die gesetzliche Unfallversicherung an die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.

Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit Ihrem ehrenamtlichen Engagement zu tun haben.
  • Die vom Staat für Ehrenamtliche geförderte gesetzliche Unfallversicherung greift nur, wenn Ihr Verein bzw. Sie und Ihre ehrenamtlich Engagierten keinen anderen Unfallversicherungsschutz genießen bzw. abgeschlossen haben.
  • Die gesetzliche Regelung gilt für ehrenamtliche Gruppierungen für die kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, beispielsweise rechtlich unselbstständige Vereinigungen wie Selbsthilfegruppen, Initiativen und kleine finanzschwache Vereine. Erkundigen Sie sich, ob Sie oder Ihre Gruppierung in den Genuss dieser Versicherung kommen. Unwissenheit schützt nicht vor Schaden! 
  • Rechtlich selbstständige ehrenamtliche Gruppierungen kommen nicht in den Genuss des gesetzlichen Unfallschutzes. Diese müssen andere eigenständige Versicherungsformen nutzen.   

Organisieren Sie das Versicherungswesen in Ihrem Verein. Halten Sie sich einen Versicherungskundigen in Ihrer Gemeinschaft. Oder lassen Sie ein Vereinsmitglied speziell ausbilden. Der gefragte und richtige Rat nach einem Unfall ist gesundheits-, geld- und unter Umständen lebenswichtig.