Das Vereinsregister: Was Sie alles melden müssen

Nach Paragraph 21 BGB erlangt ein Verein erst dann seine Rechtsfähigkeit, wenn er in das Vereinsregister eingetragen ist. Doch das Vereinsregister ist - im wahrsten Sinne des Wortes - erst der Anfang. Tatsächlich müssen dem Vereinsregister wesentlich mehr Vorgänge im Verein gemeldet werden, als mancher Vorstand vermutet.
Welche Vorgänge Sie dem Vereinsregister melden müssen, zeigt Ihnen folgende Übersicht:
  • Änderungen der Satzung
  • Änderung des Vorstands
  • Auflösung des Vereins
  • Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins
  • Beendigung der Liquidation zur Fortsetzung des Vereins
  • Formwechsel des Vereins
  • Fortsetzung des Vereins nach Einstellung des Insolvenzverfahrens
    Liquidatoren
  • Spaltung des Vereins
  • Verschmelzung mit einem anderen Verein
  • Verzicht auf die Rechtsfähigkeit (also Führung des Vereins als so genannter „nicht rechtsfähiger“ Verein)

Daneben gibt es im Vereinsregister auch noch Eintragungen, die „von Amts wegen“ vorgenommen werden, also ganz ohne Ihr Zutun.

Dazu gehören:

  • Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses bei Verbot des Vereins
  • die Beschlagnahmung des Vereinsvermögens
  • die Bestellung und Abberufung von Verwaltern
  • die Auflösung des Vereins
  • das Erlöschen des Vereins
  • Entziehung des Rechtsfähigkeit
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrensgerichtlich
  • bestellte Liquidatorengerichtlich
  • bestellte Vorstandsmitglieder

Neue Vorstandsmitglieder gewählt
Oft wird die Frage gestellt, wann und wie ein Vorstand anzumelden ist und wann seine Amtszeit beginnt. Erst mit der Eintragung ins Vereinsregister – oder direkt nach der Wahl.
Die Antwort lautet: Direkt nach der Wahl und der Erklärung des gewählten Vorstandsmitglieds, die Wahl auch annehmen zu wollen.

Trotzdem sollten Sie Ihrer Pflicht, die neuen Vorstandsmitglieder dem Vereinsregister zu melden, umgehend nachkommen. Denn schließlich verlangt der Gesetzgeber von Ihnen ausdrücklich, jede Änderung des Vorstands beim Vereinsregister anzumelden.
Zuständig für die Anmeldung ist dabei der gesetzliche Vorstand.

Konsequenzen
Kommen Sie als Vorstand Ihrer Anmeldepflicht beim Vereinsregister nicht nach, müssen nicht nur die säumigen Vorstandsmitglieder mit einem Ordnungsmittel des Registergerichts rechnen, sondern alle Vorstandsmitglieder.