Ämter richtig ausüben: Haftungsrisiken für Vereinsvorstände

In so gut wie allen eingetragenen Vereinen sind die Posten im Vorstand Ehrenämter. Dies gilt in besonderem Maße für gemeinnützige Vereine, da bei diesen eine Entlohnung von Verantwortlichen zu einer Aufhebung der Gemeinnützigkeit führen würde.

Aufgrund dieser Tatsache sollen Vorstandsmitglieder in der Regel nicht persönlich haften für Schäden, die im Rahmen der Ausübung ihres Vereinsamtes entstehen. Geregelt ist dies in § 31 BGB wonach der Verein als solcher für mögliche Schäden an nicht zum Verein gehörenden Personen oder Sachen haftet.

Die persönliche Haftung nimmt stärker zu

In Wirtschaftsprozessen wurde in den letzten Jahren immer häufiger die persönliche Haftung von Vorständen bzw. Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften problematisiert und bejaht. Da ein eingetragener Verein genauso eine juristische Person ist wie eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, finden viele der Grundsätze dieser Entscheidungen auch im Vereinsrecht mehr und mehr Anwendung.

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Denn häufig weisen Vereine kein ausreichendes Vermögen auf, wenn ein großer Schaden entstanden ist. In solchen Fällen werden immer häufiger auch die verantwortlichen Vorstände der eingetragenen Vereine in die Haftung genommen. Hierbei ergeben sich vor allem zwei risikobehaftete Bereiche.

Ein wichtiges Thema: Verkehrssicherungspflichten

Der erste Bereich betrifft die Sicherheit bei Veranstaltungen des Vereins bzw. bei der Arbeit im Verein. Hier trägt der Vorstand so genannte Verkehrssicherungspflichten. Wenn etwa bei einer Festveranstaltung eine groß angelegte und schwere Dekoration angebracht wird, hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefahren durch herabstürzende Elemente entstehen kann.

Auch die Einrichtung und Freihaltung ausreichender Fluchtwege bei Großveranstaltung liegt im Verantwortungsbereich des Vorstands. Gleiches gilt für die Überprüfung und regelmäßige Wartung von vereinseigenen Maschinen. Kommt bei der Bedienung funktionsuntüchtiger Maschinen ein Mitarbeiter des Vereins zu Schaden, kann dies bei erwiesener Vernachlässigung der Prüfpflichten des Vorstands zu einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern führen. 

Vorsicht in finanziellen Angelegenheiten

Ein weiterer Aspekt des Vereinsleben mit hohem Risikopotential sind die Finanzen. Wer bei nicht ausreichender Deckung des Kontos als Vorstandsmitglied Verträge mit Lieferanten schließt, kann im Ernstfall zur persönlichen Haftung für die Außenstände heran gezogen werden. Vor allem aber in steuerlichen Fragen ergeben sich immer wieder Probleme.

Denn auch gemeinnützige Vereine sind nur insoweit von der Steuer befreit, als sich ihre Tätigkeiten im ideellen Bereich bewegen. Bereits der Verkauf von Bratwürsten im Rahmen von Vereinsspielen zählt zum wirtschaftlichen Geschäftsbereich. Wurde nun einer Metzgerei für kostenlos überlassene Würste eine Spendenquittung ausgestellt, kann dieser Fehler zu einer persönlichen Haftung des Kassenwartes führen.

Insofern sollte man sich als möglicher Kandidat für einen Vorstandsposten bereits vor Antritt desselben intensiv mit den möglichen rechtlichen Folgen vertraut machen und sich bei der Ausübung des Amtes entsprechend persönlich absichern.

Hinweis zur Rechtsthematik

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