5 wichtige Gründe für die gemeinnützige GmbH

Immer mehr Vereine entdecken die gemeinnützige Kapitalgesellschaft, die so genannte gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als alternative Rechtsform für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten. Wenn auch Ihre Einrichtung oder Ihr Verein wirtschaftlich tätig ist, stellen sich für Sie ebenfalls die Fragen „eingetragener Verein oder gemeinnützige GmbH?“ und „wie unterscheidet sich eine gemeinnützige GmbH von einem Verein?“
Zunächst ist die GmbH wie ein Verein eine juristische Person. Sie kann als Sonderform des Vereins gesehen werden, die vom Gesetzgeber speziell für Wirtschaftsbetriebe gedacht ist.
Die 5 wesentliche Unterschiede
1. Unterschied: Unabhängig von Vereinsinteressen.
Während bei Ihrem Verein die Mitglieder das Sagen haben und normalerweise jedes Mitglied eine Stimme hat, sind bei der gGmbH die Gesellschafter die Entscheidungsträger in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Ihr Stimmrecht hängt üblicherweise von den Geschäftsanteilen, also geleisteten Einlagen, ab. Die gemeinnützige GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Entscheidendes Element ist das Stammkapital, das die Gesellschafter einbringen und das von der Gründung an als haftendes Kapital zur Verfügung steht. Gründet Ihr Verein eine gGmbH, dann ist der vertretungsberechtigte Vorstand alleiniger Gesellschafter der GmbH.
Innerhalb der gGmbH bleibt die Mitgliederversammlung somit außen vor. Bleiben wir bei unserem Beispiel: Die gemeinnützige GmbH und nicht die Mitgliederversammlung des Jugendverbandes bestimmen Preise und Produkte. Diskussionen und Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen zu Einzelfragen sind damit zwar nicht tabu, sie haben jedoch für die GmbH keine rechtlich bindende Kraft. Die wirtschaftlichen Aktivitäten sind so viel unabhängiger von Vereinsinteressen. 

2. Unterschied: Klare Vertretungsregelung
Ein weiterer wesentlicher Unterschied der Organisationsform von Einrichtungen als gemeinnützige GmbH oder der unmittelbaren Trägerschaft als e.V. besteht in der Rechtsstellung des Vorstands und der Geschäftsführung. Im Verein vertritt der Vorstand diesen nach außen. Auch wenn Ihr Verein bereits einen Geschäftsführer bestellt hat oder hauptamtlich beschäftigt, er kann Ihren Verein nach außen nicht rechtlich wirksam vertreten. In der gGmbH erfolgt die Vertretung der Gesellschaft immer allein durch die Geschäftsführung. Die Gesellschafter der gGmbH bilden zwar das oberste Organ (die Gesellschafterversammlung), sie vertreten aber nicht die Gesellschaft.

Sie haben dabei nur zwei wesentliche Aufgaben: Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung der Gewinne und die Bestellung bzw. Abberufung der Geschäftsführung und deren Entlastung. Zurück zum Jugendverband: Die rechtliche Verantwortung für alle Aktivitäten der Verlagsgesellschaft trägt alleine die Geschäftsführung. Der Vorstand des Jugendverbandes als Gesellschafter verantwortet nicht die Rechtsgeschäfte der Verlagsgesellschaft. Schon durch das so genannte GmbH-Gesetz sind diese klaren Vertretungsgrundlagen vorgegeben. 

3. Unterschied: Klare Haftungsbegrenzung.
Die Gesellschafter der gGmbH haften lediglich mit ihrem Stammkapital (mindestens 25.000 Euro), während der Verein immer mit seinem gesamten Vermögen haftet. Laufen die Geschäfte im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des e.V. einmal nicht so gut, müssen die Verluste aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.

Unbegrenzt versteht sich. Durch die Ausgliederung in eine gemeinnützige GmbH werden den wirtschaftlichen Aktivitäten nur ein von vorneherein begrenzter Teil des Vereinsvermögens als Stammkapital zur Verfügung gestellt. Läuft der Verkauf der Bücher in der gGmbH des Jugendverbandes also schlecht, droht schlimmstenfalls der Verlust der Beteiligung am Stammkapital, jedoch nicht das gesamte Vereinsvermögen. 

4. Unterschied: Kontinuierliche Absicherung.
Problematisch für die wirtschaftlichen Aktivitäten wird die Rechtsform des Vereins, wenn nicht genügend qualifizierte Mitglieder ein Vorstandsamt übernehmen wollen. Diese Situation belastet nicht nur den ideellen Bereich, er kann auch dazu führen, dass sich die wirtschaftlichen Aktivitäten im e.V. unkontrolliert entwickeln.

Durch die klare Rechtsstellung der gGmbH-Geschäftsführung ist jedoch für das operative Geschäft immer eine Handlungs- und Verantwortungssicherheit gegeben. Sind also Vorstandsämter im Jugendverband einmal längere Zeit vakant, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit bei der gemeinnützigen GmbH. So ist eine kontinuierliche Absicherung gegeben.

5. Unterschied: Ausdruck einer unternehmerischen Haltung.
Die gemeinnützige GmbH als Kapitalgesellschaft zeigt schon von ihrer Bezeichnung her den klaren Willen zur unternehmerischen Betätigung. Wesentlich hierfür ist, dass die GmbH als Vollkaufmann behandelt wird, daher gelten für sie etwa Vorschriften wie die Buchführungs- und Bilanzpflicht. Beim e.V. reicht eine einfache Einnahme- Überschussrechnung aus. Die Kasse wird von internen Kassenprüfern geprüft. Die gemeinnützige GmbH ist jedoch verpflichtet, ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen externen Abschlussprüfer die Ordnungsmäßigkeit bescheinigen zu lassen.

So prüfen also beim Jugendverband zwei oder drei durch die Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer die Jahresrechnung des e.V. und damit auch die wirtschaftlichen Aktivitäten. In der gGmbH des Jugendverbandes prüfen externe Wirtschaftsprüfer die Gewinn- und Verlustrechnung und die Jahresbilanz. Der Vorstand des Jugendverbandes als Gesellschafter kann auch einzelne darüber hinaus gehende Prüfungsaufträge extern erteilen. So ist eine notwendige Fachlichkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten sicher gestellt. 

Fazit:
Die gemeinnützige GmbH ist für die unternehmerische Betätigung auch Ihres Vereins eine gut geeignete rechtliche Alternative, wenn Sie Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten ausgliedern oder neu gründen wollen. Sie bietet Ihnen eine klare Aufgabenzuordnung und ein durch das Gesetz vorgeschriebenes Handlungsmodell.

Die Gründung einer gemeinnützigen GmbH ist ein komplexer Vorgang. Wesentliche Punkte, die Sie bei einer gGmbH-Gründung beachten sollten finden Sie in dieser Checkliste: 

Checkliste: Elf Prüfpunkte zur Gründung einer gGmbH

  1. Beauftragen Sie einen Notar, der die Gründung formell begleitet. 
  2. Führen Sie vor der Gründung ein Gespräch mit Ihrem Finanzamt.
  3. Besprechen Sie die Gründung mit einem externen Unternehmensberater.
  4. Legen Sie fest, wer Gründungsgesellschafter wird.
  5. Bestimmen bzw. Berechnen Sie das Mindestkapital, die so genannte Stammeinlage. 
  6. Stellen Sie einen Entwurf für den Wirtschaftsplan der gGmbH auf.
  7. Erarbeiten Sie einen Gesellschaftsvertrag.
  8. Prüfen Sie weitere Organe wie Aufsichts- und Beiräte der gGmbH. 
  9. Finden Sie einen möglichst aussagekräftigen Namen für die Gesellschaft. 
  10. Denken Sie rechtzeitig an die Bestellung der Geschäftsführung.
  11. Klären Sie unbedingt, wie die neue gGmbH intern und extern kommuniziert wird. 

Wichtig:
Diese elf Prüfpunkte sollten Sie in jedem Fall vor der eigentlichen Gründung der gGmbH klären. Die frühzeitige Beteiligung eines oder mehrerer Berater/s ist daher von Vorteil. Suchen Sie sich unbedingt einen Unternehmens- oder Steuerberater, der sich auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert hat. Bei der Gründung von gGmbHs gibt es Fragen zu bedenken, die über das reine GmbH-Gesetz weit hinausgehen. Fragen Sie doch Kollegen aus befreundeten anderen Organisationen, die bereits eine gmeinnützige GmbH gegründet haben nach Referenzen.