Wie sieht die Krankenversicherung bei Rentnern aus?

Für Rentner gibt es hinsichtlich der Krankenversicherung verschiedene Möglichkeiten. Für welche sie sich entscheiden hängt von der bisherigen Versicherungsart und den gewünschten Leistungen ab. Lesen Sie mehr zu den verschiedenen Optionen in diesem Artikel.

Wenn der wohlverdiente Ruhestand näher rückt, mehren sich auch die Fragen rund um das Thema Rente. Wie hoch werden die Rentenbezüge sein, darf ich noch etwas hinzuverdienen und wie sieht es  mit der Krankenversicherung aus? Gerade das Thema Krankenversicherung ist sehr wichtig im Alter, schließlich häufen sich mit steigendem Lebensalter auch Arztbesuche und Zipperlein.

Um auch im Alter immer gut versichert zu sein, müssen Rentner einige Dinge beachten. So gibt es verschiedene Möglichkeiten sich zu versichern. Wer berufstätig und in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit zu 90 % gesetzlich versichert war, wird mit dem Eintritt in den Ruhestand automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Diese wird von den gesetzlichen Krankenkassen betrieben – allerdings wird nicht jeder Rentner dort automatisch ein Pflichtmitglied.

Eine Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen

So gibt es auch Rentner, die sich freiwillig versichern wollen, oder die privat versichert bleiben möchten. So gibt es die Möglichkeit sich von der Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien.

Diesen Schritt können zum Beispiel privat Krankenversicherte gehen, die beihilfefähig sind. Die private Krankenversicherung kann dann bei Rentenbezug weitergeführt werden. Allerdings müssen Pensionäre innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand einen Antrag auf Befreiung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (die Träger der KVdR ist) stellen. 

Der Austritt aus der KVdR ist endgültig

Ob sich ein Rentner von der Versicherung in der KVdR wirklich befreien möchte, sollte wohlüberlegt sein. Ist der Schritt einmal gegangen, kann er in der Regel nicht rückgängig gemacht werden. Freiwillig bei einer Kasse versichern können sich Rentner, die nicht die Mindestversicherungszeit für die KVdR erfüllen.

Selbstständige, die in den Ruhestand gehen, können in ihrer bisherigen Versicherung verbleiben. Durch die Beantragung einer gesetzlichen Rente werden sie nicht automatisch krankenversicherungspflichtig. Dies gilt allerdings nur für hauptberuflich Selbstständige.

Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Rentner erhoben?

Die Krankenversicherungsbeiträge für Rentner werden nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Da Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, empfinden das viele als ungerecht. Krankenversicherungsbeiträge sind auf die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bis zu einer Grenze von 4050 Euro in 2014 und 4125 Euro in 2015 zu bezahlen. Die Rentenversicherungsträger tragen dabei den halben Beitrag aus der gesetzlichen Rente. Der Beitrag wird von der Rente einbehalten und direkt an die Krankenversicherungsgesellschaft abgeführt.

Rentner, die Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen haben, müssen die Beiträge alleine entrichten. Bei freiwillig versicherten Rentnern werden die Miete, Zinsen und sonstige beitragspflichtige Einnahmen mit berücksichtigt. Freiwillig Versicherte und privat Versicherte zahlen die kompletten Beiträge und erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung nur auf Antrag vom Rentenversicherungsträger.

 

Eine Reduzierung des Tarifs kann eine Option sein

Privatversicherte, die einen Beihilfeanspruch haben, können ihren privaten Versicherungstarif innerhalb von sechs Monaten anpassen lassen, wenn sich der Beihilfeanspruch im Ruhestand ändern sollte. Diese Anpassung ist sogar ohne Gesundheitsprüfung möglich. Häufig kommt dann die Überlegung zu einem Wechsel in den Standardtarif.

Dieser Wechsel sollte allerdings gut überlegt sein, da er nicht rückgängig gemacht werden kann. Es lohnt sich im Vorfeld Alternativen zu bedenken und eventuell auf einzelne Leistungen zu verzichten oder eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren.

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