Ist Rente pfändbar?

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung dient dazu, den Lebensunterhalt eines Rentners zu sichern. Doch kann sie in einem Schuldenfall gepfändet werden und welchen Schutz bietet die private Altersvorsorge? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier.

Ist meine Rente pfändbar?

Ja, auch die Rente darf gepfändet werden, allerdings nur zu einem Teil und unter bestimmten Voraussetzungen. So ist laut der Rechtslage die gesetzliche oder private Rente einem Arbeitseinkommen gleichzusetzen und somit pfändbar. Hier ist aber auch schon die erste Voraussetzung, denn laufende Rentenverträge sind in der Ansparphase, anders als beispielsweise laufende Bausparverträge, nicht pfändbar.

Erst wenn der Schuldner sein Einkommen, also die Rente, ausgezahlt bekommt, hat der Gläubiger Pfändungsanspruch. Doch auch dann unterliegt die Rente Pfändungsfreigrenzen. Wie auch das Arbeitseinkommen ist die Rente also nur eingeschränkt pfändbar. Liegt die Rente unter einer Pfändungsfreigrenze, kann oftmals sogar nichts gepfändet werden.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt. Die Höhe des nicht pfändbaren Teils der Rente richtet sich dabei nach unterhaltsberechtigten Personen und der Höhe des Einkommens. So ist beispielsweise das Einkommen (also die Rente) eines alleinstehenden Rentners derzeit bis 1029,99 Euro nicht pfändbar.

Wichtig dabei ist, dass die Pfändungsfreigrenzen sich nicht aus dem Gesetzestext ergeben, sondern alle zwei Jahre in einer Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung geregelt werden. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden sie in der Tabelle, den detaillierten Text der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung finden sie beim Bundesgesetzblatt.

Besteht Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge?

Seit dem 31.3.2007 gilt das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge. Damit sind privates Vorsorgekapital und Einkünfte, die seinem Aufbau dienen, vor Pfändung geschützt. Der Schutz wird parallel zu den erwähnten Pfändungsfreigrenzen gewährt. Ferner gilt er für „Rürup“- und „Riester“-Renten. Sogar eine Lebensversicherung oder eine Direktversicherung kann pfändungssicher gemacht werden. Schuldner müssen diese nur in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umwandeln lassen. Die Versicherer sind verpflichtet, dem nachzukommen.

Kann ich mich gegen die teilweise Pfändung der Rente wehren?

Es ist möglich, gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Einwand zu erheben. Dazu muss der Schuldner zuerst beim zuständigen Amtsgericht Erinnerung einlegen. Hiernach muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Darin muss begründet werden, warum man sich gegen die teilweise Pfändung der Rente wendet.

Bildnachweis: beeboys / stock.adobe.com