Gesetzliche Rente: Sonderregelungen können Wartezeiten verkürzen

Blicken Sie durch bei Berücksichtigungs-, Zurechnungs-, Anrechnungs- und Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung? Das sollten Sie aber, denn all das kann Ihnen zu mehr oder früherer Rente verhelfen. Lesen Sie hier, was es mit den verschiedenen Zeiten auf sich hat.

Zurechnungszeit

Werden Sie in jungen Jahren erwerbsunfähig, so würden Sie normalerweise keine oder nur eine reduzierte Rente erhalten, da Sie ja ab diesem Zeitpunkt als Beitragszahler ausfallen. Hier setzt die Zurechnungszeit an. Als Versicherter zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber Beiträge, bis Sie in Rente gehen. Werden Sie nun erwerbsunfähig, so wird die Zurechnungszeit zu Ihren Beitragszeiten hinzugerechnet.

Es wird dabei die Differenz zwischen dem Alter, in dem Sie erwerbsunfähig wurden, und dem 60. Lebensjahr zu den Beitragszeiten hinzurechnen. Die Zurechnungszeit gewinnt damit eine Ersatzfunktion für Beitragszeiten, sodass die Rente ihren Charakter als Einkommensersatz beibehält.

Anrechnungszeiten

Um die vollständige Altersrente mit 65 bis 67 Jahren zu erhalten, müssen Sie normalerweise 35 Jahre Beiträge gezahlt haben. Diese Zeit kann durch Anrechnungszeiten verkürzt werden. Waren Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig, haben Sie ein Kind zur Welt gebracht, waren Sie arbeitslos, oder haben Sie nach dem Erreichen Ihres 17. Lebensjahres noch eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule besucht, so werden diese Zeiten für Ihre Rentenberechnung berücksichtigt, obwohl Sie keine Beiträge gezahlt haben.

Ersatzzeiten

Bei Ersatzzeiten handelt es sich um Zeiten, in denen Sie an der Beitragszahlung gehindert waren, weil Sie etwa in Kriegsgefangenschaft, politischer Haft oder auf der Flucht (DDR) waren oder durch das NS-Regime verfolgt wurden. Diese Zeiten werden bereits bei der fünfjährigen "allgemeinen Wartezeit", aber auch für die Rentenberechnung berücksichtigt.

Berücksichtigungszeiten

Die Pflegeberücksichtigungszeit, die vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 auf Antrag anerkannt wurde, ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Pflegeversicherung abgelöst worden. Auch die Frist, um die Anerkennung nachträglich zu beantragen, ist mittlerweile abgelaufen.

Berücksichtigungszeit gibt es dementsprechend nur noch für die Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Sie mit dem Kind in Deutschland in häuslicher Gemeinschaft leben und es auch erziehen. Außerdem dürfen Sie aus einem anderen Versorgungssystem keine vergleichbare Anrechnung zu erwarten haben. Analog können sich Großeltern Berücksichtigungszeiten anrechnen lassen, wenn kein Obhuts – und Erziehungsverhältnis zwischen Eltern und Kind besteht.

Bei der Geburt mehrerer Kinder beginnt die Berücksichtigungszeit bei der Geburt des ersten Kindes und endet, sofern die Geburt während der zehnjährigen Dauer einer laufenden Berücksichtigungszeit stattfand, mit dem zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Kinder. Die Erziehung von Zwillingen oder Drillingen wird also nicht anders angerechnet, als die eines einzelnen Kindes.

Die Berücksichtigungszeiten wirken nicht unbedingt direkt auf die Höhe Ihrer Rente ein. Erst, wenn Ihre Berücksichtigungszeit nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist, erhalten Sie Entgeltpunkte, falls Sie zu diesem Zeitpunkt mindestens 25 Jahre versichert waren. Aber die Berücksichtigungszeit wird auf die 15-jährige Wartezeit für den Bezug von Erwerbsminderungsrente angerechnet.