Arbeiten während der Rente: Was müssen Sie beachten?

Wer seine volle Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen will, kann seine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit weiterführen, muss aber die Hinzuverdienstgrenzen beachten. Bei allen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 65. Lebensjahr gibt es Einschränkungen beim Hinzuverdienst. Alternativ kann bei höherem Verdienst eine Teilrente in Anspruch genommen werden. Was müssen Sie beim Arbeiten während der Rente beachten?

Welche Hinzuverdienstmöglichkeiten zur Rente bestehen?

Ab Beginn der Regelaltersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Wer vorher Rente in Anspruch nimmt, kann zur vollen Rente ein Arbeitsentgelt bis 400,00 € monatlich verdienen, oder einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit bis 400,00 € monatlich erzielen.

Zwei Monate im Jahr darf der Verdienst das doppelte, also bis 800,00 € betragen. Bei Selbständigen gilt diese Regel nur, wenn sie den monatlichen Gewinn nachweisen können. Diese Hinzuverdienstgrenzen gelten sowohl bei der Altersrente, als auch bei der Erwerbsminderungsrente.

Was passiert, wenn ich mehr verdiene?

Wenn die 400,00 € überschritten werden, wird die Rente gekürzt. Es gibt vor Beginn der Regelaltersrente auch die Möglichkeit, eine Teilrente in Anspruch zu nehmen und eine Teilbeschäftigung von mehr als 400,00 € monatlich auszuüben.

Je nach Verdienst besteht bei der Altersrente die Möglichkeit, eine Drittelrente, halbe Rente oder Zweidrittelrente mit Rentenabschlag zu beziehen. Der Vorteil besteht darin, dass man die Beschäftigung nicht von 100 Prozent auf Null herunterfahren muss, sondern stufenweise in den Ruhestand gehen kann.

Zusätzlich erhöhen die während der Teilbeschäftigung gezahlten Beiträge, die spätere Vollrente. Außerdem wird der Anteil der nicht in Anspruch genommenen Rente ab Regelaltersrentenbeginn ohne Rentenabschlag gezahlt.

Wie hoch darf der Verdienst während des Teilrentenbezuges sein?  

Die Höhe des Verdienstes oder Gewinnes richtet sich nach der Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn. Je höher in dieser Zeit der gezahlte Rentenversicherungsbeitrag war, umso höher ist die Hinzuverdienstmöglichkeit. Für Rentner, die gar keine Beiträge vor dem Rentenbeginn gezahlt haben, oder Mindestbeiträge, gelten Mindestgrenzen.

Für die Zweidrittelrente gilt als Mindestgrenze  in den alten Bundesländern ein Verdienst bis 511,80 € und in den neuen Bundesländern 454,11 €. Für die halbe Rente gilt als Mindestgrenze in den alten Bundesländern 748,13 € und den neuen Bundesländern 663,70 €. Für die Drittelrente gilt als Mindestgrenze jeweils 984,38 € in den alten und 873,29 € in den neuen Bundesländern.

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