Zwangsversteigerung: Wenn kein Aufschub gewährt wird

Ihnen droht die Zwangsversteigerung Ihrer Immobilie? Wenn der Hammer erst einmal gefallen ist, ist alles zu spät. Aber vorher können Sie versuchen, vor Gericht einen Aufschub zu erwirken. Doch was können Sie tun, wenn der Aufschub nicht gewährt wird?

Der Aufschub wird nicht gewährt
Sie haben nach § 30a ZVG einen Antrag gestellt, um einen Aufschub für die Zwangsversteigerung zu erwirken. Womöglich gibt das Gericht Ihrem Einspruch nicht statt. Die Begründung kann so oder so ähnlich lauten:

  • "Der von Ihnen zulässige und rechtzeitig gestellte Antrag konnte keinen Erfolg haben. Das Verfahren nach § 30a ZVG ist auf die Dauer von höchstens 6 Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung eine Versteigerung vermieden werden kann, ferner, wenn die Einstellung den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie der Art und Billigkeit entspricht."
  • "In Ihrem Schreiben vom … teilt die Gläubigerin mit, dass sie bereits seit über 7 Monaten bemüht ist, die Rückstände zu regulieren, sich die Schuldner aber mehrfach nicht an die gegebenen Zahlungsversprechen gehalten haben. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es an der Sanierungsfähigkeit der Schuldner offensichtlich mangelt. Auch zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 765 ZPO fehlen die erforderlichen Voraussetzungen."

Nehmen Sie eine ablehnende Antwort des Gerichts nicht einfach hin
Selbst wenn die Ablehnung Ihres Antrages nach § 30a ZVG so oder ähnlich lautet, ist noch nicht alles verloren, denn Sie haben jetzt, auch noch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eine gute Möglichkeit zur Erwiderung.

Musterbrief

Name, Straße, Wohnort

An das Amtsgericht …, Immobiliarzwangsvollstreckung, Straße, Ort

Betrifft: Zwangsversteigerungssache Aktenzeichen …, …Bank in … gegen … uns als Schuldner legen wir gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom …, zugestellt am …, Einspruch ein.

Erinnerung gem. § 11 Rechtspflegegesetz und § 766 ZPO

Wir begründen dies wie folgt: Unsere Erinnerung beruft sich auf die Verletzung von grundlegenden Verfahrensgrundsätzen. Der § 30b ZVG besagt unter Abs. 2, dass vor Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG, der Schuldner zu hören ist. Das ist in dem vorliegenden Verfahren nicht beachtet worden. Unser Grundrecht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz) ist verletzt worden.

Um die Fristen nicht verstreichen zu lassen, legen wir gegen den Beschluss die Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Sofern der Rechtspfleger sich aufgrund dieser Erinnerung dazu bereit erklärt, auch die Schuldner anzuhören, ziehen wir die sofortige Beschwerde mit diesem Schreiben zurück. Wir verweisen auf die Begründung unseres Antrages vom … nach § 30a ZVG.

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