Nebenkostenabrechnung: Die Erstellung der Abrechnung ist Sache des Eigentümers

In dieser Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayOLG) hatte ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung vermietet. Später kam es zu einem Streit wegen der Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter verlangte von seinem Mieter eine Nachforderung, wobei er ihm die vom Verwalter der Wohnungseigentumsanlage erstellten Jahresabrechnungen vorlegte, die jedoch keine Angaben dazu enthielten, welche der darin enthaltenen Kosten auf den Mieter entfallen. Vor Gericht erlitt der Vermieter deshalb eine Schlappe.

Da die Abrechnung des Verwalters im Sinne des Mietrechts nicht ordnungsgemäß sei, darf vom Mieter eine Nachforderung nicht verlangt werden, beschied ihm das Gericht. Dies ließ sich der Vermieter nicht gefallen und verklagte nun den Verwalter auf Schadensersatz. Er meinte, der Verwalter hätte seine Abrechnung so erstellen müssen, dass er anhand ihrer seinem Mieter gegenüber zugleich über die Nebenkosten abrechnen kann.

Das BayOLG in München gab nun aber dem Verwalter Recht: Denn der Verwalter ist im Rahmen seiner Tätigkeit nur verpflichtet, eine Gesamt- und Einzeljahresabrechnung zu erstellen. Hierzu muss die Abrechnung nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes eine geordnete und zutreffende Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Zudem sind in den Einzelabrechnungen die Einnahmen und Ausgaben unter Mitteilung des jeweils angewendeten Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen. Nach Meinung der bayerischen Richter hat der Verwalter diesen Anforderungen aber entsprochen.

Weitergehende Verpflichtungen des Verwalters bestehen nach ihrer Meinung nicht. Insofern ist es Sache des vermietenden Wohnungseigentümers, aus der wohnungseigentumsrechtlichen Jahresabrechnung eine mietrechtlich gebotene Nebenkostenabrechnung zu erstellen, urteilten die Richter und wiesen die Klage des Vermieters ab. (BayObLG, Az 2Z BR 198/04)