Betriebskostenabrechnung: Ist das Recht auf Belegeinsicht sinnvoll?

Weil Betriebskostenabrechnungen häufig fehlerhaft sind, sollten Sie diese anhand der vorliegenden Belege gründlich prüfen. Der Gesetzgeber räumt Ihnen dazu ein Recht auf Belegeinsicht ein. Wie es umzusetzen ist, beschreibt der Artikel (Vorschriften zur Belegeinsicht, Einwendefrist, Einspruch, Mahnung). Mit einer Checkliste zur Erkennung von Mängeln beginnen Sie die Prüfung.

Wozu gibt es ein Recht auf Belegeinsicht?

Die vorgeschriebene Ordnungsmäßigkeit ist meist erst durch genauere Betrachtungen der Unterlagen und Belege zu gewährleisten. Bei berechtigten Zweifeln an den aufgeführten Kosten steht Ihnen deshalb als Mieter das Recht zur Belegeinsicht zu. Es ist die einzige Möglichkeit zur Kontrolle, ob die Nebenkosten auch korrekt sind.

Teilen Sie dem Vermieter in einer Frist von 30 Tagen mit, dass Sie von Ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen möchten, wobei der Vermieter die Originalbelege vorlegen muss. Das sind Rechnungen und Bescheide, wie Hausmeister- oder Stromversorger-Rechnungen, Grundsteuerbescheid vom Finanzamt. Kostenzusammenstellungen vom Vermieter sind keine geeigneten Belege (LG Berlin, Urt. v. 03.04.2003, AZ: 62 S 387/02; AG Bremen, Urt. v. 02.04.2004, AZ: 7 C 295/03).

Wie führen Sie eine Belegprüfung durch?

Die Belegeinsicht erfolgt im Normalfall in den Räumen des Vermieters oder seiner Hausverwaltung (BGH, Urt. v. 08.03.2006 – AZ: VIII ZR 78/05). Der Vermieter muss die Belege nicht erläutern; für ihn reicht es, wenn er die Belege offenlegt. Der Vermieter hat allerdings für die Einsicht "ausreichend" Zeit einzuräumen und darf keine zeitlichen Grenzen setzen. So sind 2,5 Stunden auf keinen Fall zu lang (AG München, Urt. v. 7.7.2006, AZ: 453 C 26483/05). Muss der Termin wegen der Bürozeiten unterbrochen werden, haben Sie Anspruch auf einen zweiten Termin.

Zur Belegprüfung summieren Sie monatliche Rechnungsbeträge zu Jahresbeträgen, um zur gleichen Basis zu gelangen und vergleichen dann Rechnungswerte mit Betriebsabrechnungswerten. Besonderes Augenmerk sollten Sie auf zwei Dinge legen: Rechnungsdatum und/oder Zeitraum für die in Rechnung gestellte Dienstleistung.

Eines von beiden muss vorliegen (je nach Abfluss- und Leistungsprinzip: BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 49/07). Überprüfen Sie z. B. Wasserkosten aus 2010, muss 2010 entweder die Rechnung erstellt und an den Vermieter übersandt worden sein, oder sie muss für verbrauchtes Wasser in 2010 gelten.