Der dritte Werktag: Samstag mal Werktag, mal nicht

Der "dritte Werktag eines Monats" ist für Sie als Vermieter gleich mehrfach von Bedeutung. Ihr Mieter muss die Miete spätestens bis zum dritten Werktag bezahlt haben, wobei es auf die rechtzeitige Gutschrift auf Ihrem Konto ankommt. Andererseits können Mieter bis zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kurios: Mal zählt der Samstag als Werktag, mal nicht.

Kündigung zum dritten Werktag

Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig, wenn Ihnen das Kündigungsschreiben bis zum dritten Werktag des Monats vorliegt, andernfalls wird die Kündigung einen Monat später wirksam. In der Vermieterpraxis ist es in der Vergangenheit immer wieder zum Streit um den dritten Werktag gekommen. Gestritten wurde darüber, ob der Samstag als Werktag zu zählen ist.

Zwei unterschiedliche Samstag-Werktag-Urteile

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mittlerweile für Rechtssicherheit gesorgt:

  • Der Samstag ist ein Werktag, wenn es um die Kündigung geht. So urteilte Deutschlands höchstes Zivilgericht im Jahr 2005 (Az: VII ZR 206/04).
  • Der Samstag ist kein Werktag, wenn es um die Mietzahlung geht. So entschied der BGH im Jahr 2010 (Az: VIII ZR 129/09).

Die unterschiedliche Beurteilung rechtfertigte der BGH in einer Stellungnahme so:

Anders als eine Überweisung können die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch – als Werktag berücksichtigt wird.

In dem Kümdigungfall ging es um den Mietvertrag über eine Wohnung in Schleswig-Holstein. Der Mietvertrag enthielt die Regelung, dass sich das zunächst bis zum 31. August 2001 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird.

Mit Schreiben vom 03.06.2002 kündigte die Mieterin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 05.06.2002, dem Mittwoch nach Pfingsten, beim Vermieter ein. Die Mieterin räumte die Wohnung zum 31.08.2002. Der Vermieter bestätigte die Kündigung zum 31.08.2003. Im Rechtsstreit ging es nun darum, ob die Mieterin über den 31.08.2002 hinaus Miete zahlen musste. Das hing ganz davon ab, ob sie das Mietverhältnis rechtzeitig zum 31.08.2002 gekündigt hatte.

Nach Urlaubsrecht ist Samstag ein Werktag

Nach der ersten Entscheidung des BGH war das nicht der Fall. Denn das Kündigungsschreiben der Mieterin ist nicht spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 beim Vermieter eingegangen, wie es für eine fristgerechte Kündigung erforderlich gewesen wäre.Darauf verweisen die BGH-Richter ausdrücklich: Der Begriff des Werktags ist im Mietrecht nicht anders zu verstehen als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Samstag im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen.

Die BGH-Richter zogen unter anderem den Vergleich zum Arbeitsrecht und dort speziell zum Urlaubsrecht. Auch nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt der Samstag als Werktag.Die BGH-Richter lassen auch nicht unberücksichtigt, dass mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Samstag nicht mehr arbeitet. Das sei aber kein Grund, den Samstag einem Sonn- oder Feiertag gleichzustellen.