Vermögenswirksame Leistungen (VL): Die größten Irrtümer aufgeklärt

VL-Sparen, das Sparen mit Vermögenswirksamen Leistungen (VL) ist ein Klassiker der Geldanlage - aber haben Sie wirklich alle Details um Arbeitgeber-Zuschuss, Sparzulage und Sperrfristen verstanden? Fünf typische Irrtümer rund um das VL-Sparen werden in folgendem Beitrag aufgeklärt.

VL-Sparen bedeutet: Ein Arbeitnehmer schließt einen Sparvertrag ab, etwa einen VL-Fondssparplan oder VL-Bausparvertrag, und teilt das dem Arbeitgeber mit. Der Arbeitgeber überweist nun den Sparbetrag jeden Monat direkt vom Lohn auf das jeweilige VL-Konto – und häufig gibt der Arbeitgeber als eine Art Gehaltserhöhung etwas dazu. Bleibt der Arbeitnehmer innerhalb von Einkommensgrenzen, legt der Staat noch eine Arbeitnehmer-Sparzulage obendrauf.

Irrtum 1: "Ohne Arbeitgeber-Zuschuss kein VL-Sparen"

Mal sind es nur 13, mal sind es 40 Euro monatlich, die Arbeitnehmern in der Regel per Tarifvertrag als Arbeitgeber-Zuschuss zustehen. Aber selbst wenn der Arbeitgeber gar nichts dazugibt, kann ein VL-Sparvertrag eingerichtet werden, um staatliche Förderung mitzunehmen. Bei einem VL-Fondssparplan sind das immerhin 20 Prozent des Sparbetrages, maximal 80 Euro im Jahr.

Irrtum 2: "Arbeitgeber-Zuschuss bekommen nur Geringverdiener"

Die jährlichen Einkommensgrenzen gelten nur für die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat. Sie liegen derzeit bei 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen beim VL-Fondssparplan, 17.900 Euro beim Bausparen. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. Selbst wer deutlich darüber liegt, kann einen Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss beim VL-Sparen haben und einen solchen Vertrag abschließen.

Irrtum 3: "Der Arbeitgeber kann das Geld zurückfordern"

Ein VL-Sparvertrag muss generell über sieben Jahre laufen, erst dann
darf über das Geld verfügt werden. Aber: Das gilt wiederum nur für die
Arbeitnehmer-Sparzulage – sie geht tatsächlich bei vorzeitiger Verfügung
verloren. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Heirat oder
Arbeitslosigkeit.

Gegenüber dem Arbeitgeber ist der VL-Sparer jedoch nicht an die Sperrfristen gebunden. Wenn er zum Beispiel schon nach drei Jahren den VL-Sparvertrag auflösen möchte, kann er das tun. Rückforderungen des Betriebes sind nicht möglich.

Irrtum 4: "Nach sieben Jahren muss das Geld abgehoben werden"

Langfristiges VL-Sparen etwa für die Altersvorsorge ist ebenfalls möglich. Beispiel Fondssparpläne: Soll über sieben Jahre hinaus gespart werden, muss zwar für die Verlängerung eine neue "Fondsposition" im Depot eröffnet werden. "Der Aufwand für den Sparer ist aber praktisch gleich null", sagt Uwe Lange vom Discount-Vermittler AVL Finanzdienstleistung. Die bereits erworbenen Fondsanteile werden nach seinen Worten zu einem ganz normalen Depot-Posten, die weiteren wandern in einen neuen Depot-Posten mit Sperrvermerk für die Arbeitnehmer-Sparzulage.

Irrtum 5: "Nur Arbeitnehmer können VL sparen"

Als Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes gelten alle Arbeiter und Angestellten sowie Azubis. Darüber hinaus gilt das Vermögensbildungsgesetz auch für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, obwohl sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind.