Bahn-Schwarzfahren: Damit müssen Sie rechnen

Die Deutsche Bahn erleidet nach eigenen Angaben Millionenverluste wegen Schwarzfahrens. Aber was ist, wenn man im Stress den Fahrschein vergisst? Oder nicht im Tarifdschungel durchblickt und das falsche Ticket löst? Nicht immer ist Schwarzfahren "gewollt". Lesen Sie hier, was Sie bei unberechtigten Vorwürfen tun können.

Beförderungserschleichung – ein Wort ganz im Sinne von Mark Twains Aufsatz "Die schreckliche deutsche Sprache". Das ist die amtliche Bezeichnung für Schwarzfahren. Moralisch gesehen ein klassischer Fall: Die Anderen zahlen brav ihren Fahrschein, während der Schwarzfahrer sich davor drückt.

Das macht Kontrolleure nötig, die den "Beförderungserschleichenden" mit einer mehr oder weniger unangenehmen Geldstrafe belegen. Doch leider ist nicht alles so einfach und selbst ein aufrichtiger Ticketkäufer kann schneller zum Schwarzfahrer werden als ihm lieb ist.

Die Rechtslage

Laut §256a des StGB wird jemand, der "die Beförderung durch ein Verkehrsmittel […] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, […] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Ein Schwarzfahrer muss also zumindest die Absicht haben, sich die Beförderung zu erschleichen.

Dies würde bedeuten, dass jemand, der den falschen Fahrschein gezogen hat, oder in der inkorrekten Tarifzone unterwegs ist, zunächst nicht als Schwarzfahrer gelten kann. Doch weit gefehlt, wer einen falschen oder ungültigen Fahrausweis vorzeigt, kann sich sogar wegen Betruges strafbar machen. Hier beginnt schon eine rechtlich komplizierte Zone, denn der §12. Abs. 1 EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung) unterscheidet nicht nach Vorsatz, Versehen oder Unkenntnis.

Lösungswege und Fahrpreisnacherhebung

Wenn man vom absichtlichen, mutwilligen Schwarzfahren absieht, ist man als unfreiwilliger Schwarzfahrer oftmals auf das Verständnis und die Kulanz des Kontrolleurs angewiesen. Dieser wird, erklärt man ihm die Sachlage ruhig und detailliert, mit großer Wahrscheinlichkeit versuchen, eine befriedigende Lösung zu finden.

In der Regel gewähren die Kontrolleure bei geringem Verschulden, also einem falschen Fahrschein, Kulanz. Ein Strafverfahren wird meist nicht angestrebt. Doch dies hängt davon ab, wie ersichtlich es ist, dass der Fahrgast ohne gültigen Fahrschein, kein vorsätzlicher Schwarzfahrer ist. Sollten die Ansichten von Kontrolleur und Fahrgast dabei radikal auseinandergehen, ist es ratsam, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.

Die Schlichtungsstelle Nahverkehr NRW oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr sind darauf spezialisiert, Lösungswege auszuarbeiten, um Streitfälle bei der Personenbeförderung außergerichtlich beizulegen. Einfacher haben es da Besitzer von Monatskarten oder ähnlichen personengebundenen Fahrkarten. In den meisten Fällen werden sie, sollten sie den Fahrausweis nicht dabei haben, zu einer Fahrpreisnacherhebung aufgefordert.

Die Ausweisdaten werden festgehalten und der Fahrgast hat 14 Tage Zeit, die personengebundene Fahrkarte in jedem DB-Reisezentrum nachzuzeigen. In diesem Fall wird nicht der erhöhte Fahrpreis von 40 Euro fällig, sondern nur ein geringer Betrag, von etwa sieben Euro, je nach Verbund. 

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