Kinderbetreuung: Bis 4.000 Euro steuerlich geltend machen

Die Voraussetzungen für den steuermindernden Abzug von Kinderbetreuungskosten waren bisher sehr kompliziert. Schon die komplexe Einordnung, ob Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorlagen, war in der Praxis problematisch. Seit 2012 hat der Gesetzgeber hier jedoch weitestgehend die Probleme beseitigt.

Abzug als Sonderausgaben

Ab 2012 müssen sich Eltern keine Gedanken mehr machen, ob die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, Werbungskosten oder gegebenenfalls Betriebsausgaben im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit steuermindernd angesetzt werden können.
Diese Einteilung, die vielerorts Schwierigkeiten bereitet hat, wurde fallen gelassen. Zukünftig erfolgt der Abzug von Kinderbetreuungskosten ausnahmslos als Sonderausgaben.

Außersteuerliche Rechtsnormen

Der Abzug als Sonderausgaben hat jedoch grundsätzlich ein Problem:
Sofern außersteuerliche Rechtsnormen an den steuerlichen
Einkommensbegriffs anknüpfen, wird das hier infrage stehende Einkommen
nicht mehr um die Kinderbetreuungskosten gemindert, weil insoweit
Sonderausgaben erst später im einkommensteuerlichen Berechnungsschema
abgezogen werden. Eine solche Nichtberücksichtigung könnte daher zur
Folge haben, dass anderweitige Vergünstigungen nicht mehr greifen.

Damit hier für Eltern kein Nachteil entsteht hat der Gesetzgeber
geregelt, dass in solchen Fällen die Kinderbetreuungskosten auch
abgezogen werden können. Unter dem Strich ist damit die Steuerminderung
durch Kinderbetreuungskosten vereinfacht worden, ohne dass ein
steuerlicher Nachteil entsteht.

Detaillierte Voraussetzungen

Eltern können aktuell Kinderbetreuungskosten abziehen, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist oder schon vor seinem 25. Lebensjahr behindert war und sich nicht selbst unterhalten kann.

Definition Betreuungskosten

Damit die Steuerminderung für Kinderbetreuungskosten auch tatsächlich greift ist es von enormer Bedeutung, dass auch tatsächlich entsprechende Kosten bezahlt werden.
Es muss sich nämlich konkret um Aufwendungen für die Dienstleistung zur Betreuung des Kindes handeln.
Aufwendungen für Unterricht (Fremdsprachenunterricht oder Musikunterricht usw.) oder sonstige Freizeitbetätigung (Sportverein, Tagesausflüge in den Sommerferien usw.) können hingegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für die Verpflegungskosten des Kindes. Nur der tatsächliche Betreuungsaufwand ist berücksichtigungsfähig.

Höhe der Steuerminderung

Abzugsfähig sind grundsätzlich zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, wobei jedoch der maximale Steuerminderungsbetrag je Kind auf 4000 € begrenzt ist.

Wichtig für Eltern: Sie müssen eine Rechnung haben und die Zahlung der Kinderbetreuungskosten darf nicht bar erfolgen, sondern muss über ein Konto nachweislich bezahlt werden.

Kleine Erleichterung:
Auch wenn eine Rechnung grundsätzlich vorliegen muss, ist die Vorlage der Belege beim Finanzamt nur auf ausdrückliche Anforderung erforderlich. Ein deutlicher Vorteil für alle, die ihre Steuererklärung online übermitteln.