Steuererklärungen: Fristen für die Abgabe

Für Ihre Steuererklärung 2012 müssen Sie einige Fristen beachten. So sind die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung 2012 in der Regel bis zum 31. Mai 2013 beim Finanzamt abzugeben. Sie können diese und andere Fristen allerdings auch verlängern.

Auch für die Steuererklärung 2012 sind wieder einige Fristen für die Abgabe zu beachten. So läuft für fast alle Steuerarten die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bereits am 31. Mai 2013 ab. Da bleibt nicht allzu viel Zeit, alle Belege und Unterlagen, die für die Steuerveranlagung benötigt werden, zusammenzutragen. Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit, diese Frist zu verlängern.

Frist für die Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung 2012

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012
läuft am 31. Mai 2013 ab. Bis zu diesem Termin sollten Sie Ihre
Steuererklärung 2012 – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten
sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für
die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags – beim Finanzamt abgegeben haben.

Frist für die Abgabe Ihrer Körperschaftsteuererklärung 2012

Für die Körperschaftsteuererklärung 2012
– einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des
Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der
Körperschaftsteuer – läuft die Frist ebenfalls bis zum 31. Mai 2013.

Frist für die Abgabe Ihrer Gewerbesteuererklärung 2012

Für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2012
– einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des
Steuermessbetrags – ist der 31. Mai 2013 als Abgabetermin zu beachten.

Frist für die Abgabe Ihrer Umsatzsteuererklärung 2012

Die Umsatzsteuererklärung 2012 muss – einschließlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes – ebenfalls bis zum 31. Mai 2013 abgegeben werden.

Abgabefristen für Steuererklärungen 2012 in sonstigen Fällen

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2012/2013 folgt.

Sie können die Frist zur Abgabe Ihrer Steuererklärungen 2012 verlängern

Wenn Sie die oben aufgeführten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbänden, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG anfertigen lassen, verlängern sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2012 bis zum 31. Dezember 2013.

Wenn Sie Ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Mai 2014.

Diesbezüglich ist von Ihnen allerdings zu beachten, dass die Finanzämter die Abgabe von Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern können.

Fristverlängerung für Ihre Steuererklärungen 2012 aufgrund von Einzelanträgen

Liegen Gründe vor, können Sie darüber hinaus beantragen, die Frist für die Abgabe Ihrer Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2014 bzw. bis zum 31. Mai 2014 zu verlängern. Eine weitergehende Fristverlängerung ist in der Regel nicht möglich.

Meine Empfehlung: Sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung 2012 verpflichtet, sollten Sie sich natürlich stets bemühen, die Formulare rechtzeitig auszufüllen oder aber das Finanzamt um Aufschub bitten. Eine Fristverlängerung ist auf Anfrage meist möglich. Ihrem Wunsch wird in der Regel auch entsprochen, wenn Sie hierfür nachvollziehbare Gründe anführen.

Wenn Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung 2012 verstreichen lassen

Wenn Sie die Frist zum 31. Mai 2013 für die Steuererklärungen 2012 untätig verstreichen lassen, bekommen Sie wahrscheinlich per Post eine schriftliche Aufforderung vom Finanzamt inklusive einer Androhung von Zwangsgeld bei Nichtabgabe.

Wenn Sie auf diese Anforderung ebenfalls nicht reagieren sollten, riskieren Sie einen Schätzbescheid auf Grundlage des Vorjahres. Zusätzlich wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuerlast betragen kann. Es kann für Sie daher teuer werden, wenn Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2012 ohne akzeptablen Grund nicht einhalten.