Kfz-Reparaturen von der Steuer absetzen

Das niedersächsische Finanzgericht hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob neben der Werbungskostenpauschale auch außergewöhnliche Pkw-Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Das erstaunliche Ergebnis: Auch Kfz-Reparaturen lassen sich unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeit durch eine Falschbetankung einen Motorschaden verursacht. Den hierdurch verursachten Reparaturaufwand wollte er steuermildernd bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen aber nicht zum Abzug zu und begründete dies damit, dass die Kosten mit dem Ansatz der Kilometerpauschale abgegolten seien und es sich auch nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt habe. Jetzt hat das niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass auch solche Kfz-Reparaturen von der Steuer abgesetzt werden können.

Kfz-Reparaturen von der Steuer absetzen

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 beantragte der Arbeitnehmer den Abzug von 4.264 Euro für die Reparatur seines Pkws als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Da das Finanzamt seine Kfz-Reparatur nicht zum Abzug von der Steuer zugelassen hat, hat der Arbeitnehmer Klage gegen seinen Steuerbescheid eingereicht. Und er bekam Recht.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung insbesondere damit, dass durch die Falschbetankung verursachten Reparaturkosten wie Unfallkosten zu behandeln seien und damit steuerlich neben der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Ein Unfall sei ein unerwünschtes, von außen auf einen und/oder mehrere Menschen oder Dinge rasch einwirkendes Ereignis, das zu einem unfreiwilligen Schaden führe. Dies treffe auch auf eine Falschbetankung zu.

Für den Abzug solcher Unfallkosten als Werbungskosten sei es – so die Richter – grundsätzlich ohne Bedeutung, ob neben der beruflichen Veranlassung weitere Umstände den Unfall herbeigeführt hätten, insbesondere, ob der Unfall auf das Verhalten eines Dritten oder eines Naturereignisses zurückzuführen ist.

Auf das eigene Verhalten kommt es nicht an

Für die Frage, ob die Kosten für Pkw-Reparaturen von der Steuer abgesetzt werden können, spielt das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen, z. B. bei der Unfallverursachung, keine Rolle, wenn und solange dieses Verhalten nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Schaden sei auch nicht abwendbar gewesen. Zu einem Unfall zählten nicht nur Verkehrsunfälle, sondern auch vergleichbare Ereignisse.

Kfz-Reparaturen als außergewöhnliche Kosten von der Steuer absetzen

Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind außergewöhnliche Wegekosten nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 Euro (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) abgegolten, denn sie werden durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gesetzlich normierte Abgeltungswirkung nicht erfasst.

Meine Empfehlung: Entstehen Ihnen auf dem Weg von Ihrem Wohnort zu Ihrer Arbeitsstätte oder im Rahmen einer Dienstreise außergewöhnlich Kfz-Kosten – wie zum Beispiel Kfz-Reparaturen – prüfen Sie stets, ob Sie die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich geltend machen können.