Wirtschaftsrecht: Was Sie bei Geschäften in China wissen müssen

Wie vieles andere auch, unterscheidet sich auch das chinesische Wirtschaftsrecht in einigen Punkten grundlegend von den deutschen bzw. europäischen Gepflogenheiten. Ein Fakt, der für ausländische Einkäufer und Investoren viele Unwägbarkeiten und Risiken, sei es im gewerblichen Rechtsschutz oder in der innerchinesischen Rechtsverfolgung birgt. Alleine seit 2001 wurden dort mehr als 2.000 Gesetze reformiert oder neu erlassen.

Anders als in Deutschland sind Gerichtsverfahren in China in erster Linie Beugeverfahren. So werden Vermögensgegenstände gepfändet oder versiegelt und erst danach hat der Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit, den Vollstreckungstitel zu erfüllen. Zahlt er nicht, werden die Gegenstände verwertet. In der Praxis kann die Vollstreckung, vor allem wenn ausländische Unternehmen als Gläubiger betroffen sind, mühsam sein.

Diese 3 wichtigen Rechtsbereiche sollten Sie kennen, wenn Sie Geschäfte in China abwickeln:

1. UN-Kaufrecht: Für Deutschland ist das Übereinkommen seit dem 01.01.1991 in Kraft.

2. Gewährleistung und Haftung: Kaufverträge werden in China nach den Normen des Vertragsgesetzes von 1999 abgeschlossen. Das Vertragsgesetz enthält sowohl eine Rechtsmängel- als auch eine Sachmängelhaftung:

– Rechtsmangel: Der Lieferant muss das Eigentum an der Sache frei von Rechten Dritter übertragen. Eine Lieferantenhaftung ist ausgeschlossen, wenn dem Käufer der Rechtsmangel bekannt war oder man davon ausgehen kann, dass er ihn kennen musste. Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zurückzuhalten.

– Sachmangel:  Wird die Ware nicht entsprechend der vereinbarten oder üblichen Qualitätsstandards geliefert, haftet der Lieferant gemäß Art. 111 des Vertragsgesetzes auf Nachbesserung, Neulieferung, Wandelung oder Minderung. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist (nicht länger als 2 Jahre), den Zulieferer vom Vorliegen des Sachmangels zu unterrichten.

Händler und Hersteller unterliegen einer Produzentenhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz von 2000 sowie dem Verbraucherschutzgesetz von 1994. Der Schutzbereich umfasst auch gewerbliche Abnehmer.

3. Rechtsverfolgung: Die außergerichtliche Streitbeilegung (Schiedsgericht) hat in China grundsätzlich einen höheren Stellenwert als in Deutschland. Rotchina verfügt mit der CIETAC (China International Economic and Trade Arbitration Commission) über eine anerkannte Schiedsinstitution. Die Wahl anderer Schiedsregeln ist möglich.

Die deutschen Gerichte erkennen chinesische Urteile inzwischen zwar an, die in Artikel 268 der chinesischen Zivilprozessordnung niedergeschriebene Gegenseitigkeit kommt allerdings selten zum Tragen. Für handelsrechtliche Streitigkeiten sind in den Hauptstädten der Provinzen und Autonomen Zonen, den freien Städten sowie den Sonderwirtschaftszonen die Volksgerichte der Mittelstufe (Intermediate People’s Court), in den sonstigen Gebieten die Oberen Volksgerichte (Higher People’s Court) zuständig. Für Ausländer besteht vor chinesischen Gerichten Anwaltszwang.

[adcode categories=“unternehmen,wirtschaftspolitik“]