Bindefrist: Reichen Sie Ihre zusätzlichen Kosten weiter

Nach der Submission prüft und wertet der Auftraggeber die eingegangenen Angebote. Nach § 19 VOB/A darf die so genannte Zuschlags- und Bindefrist nur in begründeten Ausnahmefällen 30 Tage überschreiten. Diese Regelung soll sicher stellen, dass Sie als Bieter nicht länger als unbedingt nötig an Ihr Angebot gebunden sind. In der Praxis verzögert sich die Zuschlagserteilung aber sehr häufig. Dann bittet die Vergabestelle die Bieter noch vor Fristablauf um Einverständnis mit einer Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist. Dadurch zusätzlich entstehende Kosten können Sie weiterreichen.

Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist
Der Bitte nach Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist müssen Sie nicht ohne Weiteres nachkommen. Wenn Sie zwischenzeitlich das Interesse an dem Auftrag verloren haben, unterschreiben Sie die Zustimmungserklärung zur Fristverlängerung nicht und Ihr Angebot erlischt mit Auslaufen der ursprünglichen Zuschlags- und Bindefrist.

Aber auch wenn Sie nach wie vor grundsätzlich an dem Auftrag interessiert sind, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie, auch angesichts der möglicherweise geänderten Bauzeit, noch zu den ursprünglichen Konditionen stehen können. Einen höheren Aufwand, der aus dem verspäteten Zuschlag entsteht, müssen Sie nicht hinnehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hast dazu kürzlich eine interessante Entscheidung getroffen: Demnach bedeutet die Zustimmung zu einer Verlängerung der Bindefrist keinesfalls ein Angebot zur Preisanpassung oder ein Verzicht auf eine Mehrvergütung (OLG Hamm, Urteil vom 5 Dezember 2006, Az.: 24 U 58/05). Bindefrist verlängert: So handeln Sie rechtssicher
Nach § 2 Nr. 3 VOB/A darf vor Erteilung des Zuschlags nicht über die Konditionen des Angebots, insbesondere der Preise, verhandelt werden. Daraus folgt, dass Sie Mehrvergütungsansprüche nicht während der Bindefrist geltend machen dürfen. Bei Angebotsannahme jedoch müssen sie erklären, ob und in welcher Höhe Sie eine Mehrvergütung beanspruchen.

Diese Mehrvergütung muss sich an Ihrem ursprünglichen Angebot orientieren und beweisbar und schlüssig dargelegt werden. Der Auftraggeber muss im Rahmen seiner Kooperationspflicht Ihr modifiziertes Angebot annehmen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen.

Wenn Sie jedoch mit der Annahme des Angebots keine Vorbehalte geltend machen, muss der Auftraggeber annehmen, dass die Bauzeitverlängerung mit dem Ursprungsangebot abgegolten ist.