Sie fordern Mängelbeseitigung: Tappen Sie nicht in diese Falle

Das kann in der Hektik des Ta­gesgeschäfts schnell passieren: Der Architekt macht für einen Auftraggeber Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend und übersieht dabei eine überaus wichtige Formalie. Die Er­klärung, dass sein Auftraggeber die Arbeiten durch das Bauunterneh­men ablehnt, wenn es die von ihm gesetzte Frist verstreichen lässt, muss in demselben Schrei­ben stehen, in dem er diese Frist gesetzt hat. Ist dies nicht der Fall, riskieren der Architekt, dass sein Auftragge­ber mit leeren Händen dasteht und er sich schadensersatzpflichtig macht.
Beispiel „Mängelbeseitigung“
Der Architekt fordert das Bauunternehmen auf, genau bezeichnete Mängel innerhalb einer – angemessenen – Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist setzt er in einem zweiten Schreiben eine „letzte Frist" von zwei Wochen. In diesem Schreiben kündigt er nunmehr an, dass sein Auftraggeber dem Bauunternehmen den Auftrag entzieht, wenn es die ihm gesetzte „letzte Frist" ungenutzt verstreichen lässt.
Diese beiden Schreiben sind rechtlich nichts wert. Denn: In dem ersten Schreiben wird dem Bauunternehmen zwar eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Dieses Schreiben enthält aber keine Ablehnungsandrohung. Das zweite Schreiben wiederum enthält nun die Ablehnungsandrohung. Die darin gesetzte „letzte Frist" ist aber unangemessen kurz.

Praxis-Tipp „Mängelbeseitigung“
In diesen Fällen hat der Architekt nur eine einzige erfolgversprechende Chance, die Forderung seines Auftraggebers durchzusetzen, auch wenn die Formalien nicht erfüllt sind: Das Bauunternehmen hat von vornherein erklärt, dass es die tatsächlich vorhandenen Baumängel „definitiv nicht beseitigen" wird. Das ist eine ernste und endgültige Leistungsverweigerung.

Die Folge: Auftraggeber und Architekt können es sich ersparen, dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zu setzen und die Ablehnungsandrohung zu erklären. Stattdessen kann ihm der Auftrag sofort entzogen werden.

Kurz-Check: Können Sie, als Architekt, für Ihren Auftraggeber vom Bauunternehmen die Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung verlangen?
Hat der Auftraggeber einen VOB-Vertrag abgeschlossen?
Rügen oder konkrete Mängel am Bauvorhaben?
Hat das Bauunternehmen diese Baumängel zu vertreten?
Fordern Sie Mängelbeseitigung?
Haben Sie dafür eine angemessene Frist gesetzt?
Ist dies ausnahmsweise entbehrlich, weil sich das Bauunternehmen ernsthaft und endgültig weigert, die Mängel zu beseitigen?
Haben Sie dem Bauunternehmen daraufhin den Auftrag entzogen?
Hat Ihr Auftraggeber danach die Mängel selbst beseitigt bzw. einen anderen Bauunternehmer mit er Mängelbeseitigung beauftragt?
Haben Sie die ihm entstandenen Kosten detailliert und nachprüfbar nachgewiesen?

So lesen Sie diese Checkliste: Wenn Sie auch nur eine der Fragen mit „Nein" beantworten, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.