Öffentliche Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in Polizeidienststellen verboten

Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
Das BAG wies damit die Klage einer Polizeigewerkschaft ab, mit der vom Land Nordrhein-Westfalen die Duldung derartiger Aktionen begehrt wurde.
Nach dem Urteil des BAG fallen solche Aktionen einer Polizeigewerkschaft zwar unter die durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) geschützte Betätigungsfreiheit der Koalitionen. Allerdings existieren hier auch Schranken, die von der Polizeigewerkschaft beachtet werden müssen.

Dazu gehört auch der durch Artikel 20 Absatz 3 GG gewährleistete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser verlangt, nicht nur die Möglichkeit einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwaltungshandelns auszuschließen, sondern schon deren Anschein zu vermeiden. Hinzu kommt, dass staatliche Einrichtungen grundsätzlich nur im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden dürfen.

Diese Grundsätze würden jedoch verletzt, wenn eine Polizeigewerkschaft in Dienststellen Listen aushängt, auf die Besucher mit ihrer Unterschrift die an den Landesgesetzgeber gerichtete Forderung nach einem Stellenausbau der Polizei unterstützen sollen.

Die Polizeigewerkschaft ist nicht darauf angewiesen, die Unterschriftenaktion in den Polizeidienststellen durchzuführen.

(Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt, Urteil vom 25.01.2005, Az.: 1 AZR 657/03)