Werden Sie wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unterlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt, also wegen
- unlauterer, irreführender, unzulässiger vergleichender Werbung sowie
- unzumutbarer Belästigung
Beide Parteien sind verpflichtet, zum angesetzten Verhandlungstermin bei der Einigungsstelle zu erscheinen. Zunächst klärt der Verhandlungsleiter, ob der Sachverhalt wirklich wettbewerbswidrig ist. Es wird dann ein Lösungsvorschlag erarbeitet, beispielsweise die Unterlassungserklärung verfasst und die Vertragsstrafe geklärt. Wie bei Gericht gilt, dass eine Unterlassungserklärung nur zusammen mit einer Vertragsstrafe den Wettbewerbsverstoß ausräumen kann.
Die Verhandlung der Einigungsstelle beleuchtet anders als das Gericht nicht nur die Wettbewerbsbelange, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien. Sollte es zu keiner Einigung kommen, muss am Ende doch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dies ist aber selten der Fall, weil der Vorsitzende beide Parteien mit viel Sachkenntnis dabei unterstützt, Lösungsvorschläge zu erarbeiten.