Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern eine Weihnachtsfeier

Beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten Ihrer Weihnachtsfeier! Halten Sie sich an die folgenden Regeln, dürfen Sie als Arbeitgeber die Kosten der Weihnachtsfeier absetzen und gegebenenfalls die Vorsteuer daraus ziehen. Ihre Mitarbeiter müssen den Wert der Weihnachtsfeier nicht versteuern und es fallen dafür keine Sozialabgaben an.

Weihnachtsfeier steuerlich absetzen
Steuerlich begünstigt sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (R 19.5 LStR), z.B. ein Fest im Sommer und jetzt Ihre Weihnachtsfeier.

Rechnen Sie die Weihnachtsfeier als Ganzes ab
Alle Kosten der Weihnachtsfeier werden zusammengerechnet, also etwa Speisen,   Eintrittskarten, Saalmiete, Kegelbahn etc. Pro Mitarbeiter und Feier dürfen Sie nicht mehr als 110 € brutto ausgeben.

Laden Sie Partner und Kinder mit ein, dürfen Sie die 110 € nur für den Mitarbeiter plus der zu ihm gehörenden Gäste zusammen ausgeben. Nehmen Sie selbst teil, rechnen Sie sich wie einen Mitarbeiter mit.

Auch kleine Geschenke an die Mitarbeiter anlässlich der Weihnachtsfeier (bis 40 € brutto, kein Bargeld!) rechnen Sie als Kosten mit ein. Geschenke über 40 € an Mitarbeiter können Sie pauschal mit 25 °/o versteuern, dann fallen sie nicht unter die 110-€-Grenze.

Geschäftspartner auf der Weihnachtsfeier
Wenn Sie zusätzlich Geschäftspartner einladen, trennen Sie Ihre gesamten Kosten nach den Anteilen für Mitarbeiter und deren Angehörige sowie Geschäftspartner auf. Behandeln Sie den Anteil, der für Mitarbeiter anfällt, wie beschrieben. Für den Geschäftspartner-Anteil gilt Folgendes:

Bewirtungskosten laut der Rechnung eines Restaurants können Sie nur zu 70 % absetzen. Ziehen Sie aber ggf. die volle Vorsteuer. Geschenke an Geschäftspartner dürfen je Person und Kalenderjahr den Wert von 35 € nicht überschreiten. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, zählt der Nettopreis, ansonsten der Brutto-Preis. Das gilt auch für ein Geschenk, das Sie anlässlich der Weihnachtsfeier überreichen. Alle übrigen Kostenanteile für Geschäftspartner (Eintrittskarten, Saalmiete, Kegelbahn etc.) können Sie voll absetzen und ggf. die Vorsteuer daraus ziehen.