OLG Oldenburg: Welche Widerrufsbelehrung unangreifbar ist

Schließen Sie ein Geschäft mit einem privaten Verbraucher ab, wird er in bestimmten Fällen gesetzlich vor übereiltem Handeln geschützt, z.B. durch die Widerrufsbelehrung (Paragraph 312 b-d BGB): Er darf den mit Ihnen geschlossenen Vetrag innerhalb bestimmter Fristen widerrufen. Das gilt z.B. bei Fernabsatzgeschäften via Telefon und Internet sowie bei Haustürgeschäften, bei denen Sie Ihrem Kunden ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen müssen. Über dieses Recht müssen Sie den Kunden in der Widerrufsbelehrung informieren.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diese Hürde für Sie jetzt noch höher gelegt: In einer aktuellen Entscheidung (9.3.2006, Az.: 1 U 134/05) erklärte es die Aussage: "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)" in einer Widerrufsbelehrung für unwirksam. 
Hat ein Kunde seinen Widerruf etwa am Abend des letzten Tages der Frist in einen Postbriefkasten geworfen, ist das unabhängig davon, wann die Post den Poststempel auf den Widerrufsbrief druckt, noch rechtzeitig. Das Beweisproblem dürfen Sie als Unternehmer somit nicht einfach auf Ihren Kunden verlagern. 

Fatale Folge: Da die Aussage zum Ablauf der Widerufsfrist unwirksam ist, endet die Widerrufsfrist damit nicht. Der Kunde kann den auf dieser Basis geschlossenen Vertrag also noch nach Jahren widerrufen. Die Rückabwicklung wird dann kompliziert und kostspielig sein.  

Das bedeutet für Sie: In der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) gibt Ihnen der Gesetzgerber eine Musterformulierung für eine Widerrufsbelehrung vor, an die Sie sich ganz genau halten sollten. Darin heißt es z.B.: "Zur Wahrung der Widerrufspflicht genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache." Diese Formulierung hält wohl jeder gerichtlichen Überprüfung stand. Weichen Sie von dieser Widerrufsbelehrung besser nicht ab.