Im Internet angebotene Ware muss unverzüglich versandt werden

Wenn Sie Waren im Internet anbieten, müssen Sie sie auch vorrätig haben und sofort versenden können. Können Sie das nicht, müssen Sie deutlich auf eine evtl. längere Lieferfrist hinweisen, sonst riskieren Sie eine Abmahnung. Denn dann handelt es sich um ein verbotenes "Lockangebot". Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (07.05.2005, Aktenzeichen: I ZR 314/02).
Unter "Lockangeboten" versteht man solche, bei denen der Verkäufer von vornherein weiß, dass die beworbene Ware nicht ausreichend verfügbar ist. Mit deren Verbot soll verhindert werden, dass Kunden z. B. durch einen besonders niedrigen Preis für ein solches Angebot angelockt werden und – weil sie die beworbene Ware nicht bekommen – ersatzweise andere Waren kaufen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Webshop-Betreiber auf der Einstiegsseite seiner Webpräsenz eine Kaffeemaschine angeboten. Der jeweils geltende Tagespreis musste telefonisch abgefragt werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist von 3 bis 4 Wochen. Darauf hatte der Versender auf einer "Produktseite" hingewiesen, die über einen Link erreichbar war. Damit habe er die Kunden ausreichend und deutlich genug informiert, stellte das Gericht fest.

Tipp: Der offene und ehrliche Umgang mit dem Kunden ist immer der bessere Weg. Weisen Sie Käufer immer deutlich darauf hin, wenn Sie Waren nicht auf Lager haben und sich die Auslieferung deshalb verzögern kann. Am besten ist es, Sie enttäuschen Ihre Kunden erst gar nicht: Kaufen Sie angebotene Waren nicht erst, wenn eine ausreichende Zahl an Bestellungen vorliegt, sondern tun Sie alles, um sofort liefern zu können.