Wenn die Gewerbeaufsicht kommt Wenn Sie Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Gewerbeaufsicht kennen, vermeiden Sie Nachteile etwa durch Unsicherheit über die Erwartungen Ihrer Besucher und können Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen positiv präsentieren.
Was die Gewerbeaufsicht darf Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gewerbeaufsicht weit reichende Befugnisse. Die Beamten dürfen – auch unangemeldet
- Geschäfts- und Betriebsräume zu den Betriebs- und Arbeitszeiten betreten und überprüfen, solange dort jemand arbeitet – auch wenn es etwa nachts nur der Pförtner ist,
- in Unterlagen Einsicht nehmen, zum Beispiel in Unterweisungsnachweise,
- Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen prüfen,
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe untersuchen,
- Messungen vornehmen, etwa von Lärmimmissionen sowie
- die Ursachen eines Arbeitsunfalls oder einer arbeitsbedingten Erkrankung untersuchen.
Die Anwesenheit der Betriebsleitung ist dabei nicht notwendig. Die Aufsichtsbeamten können jedoch verlangen, dass der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person – beispielsweise Sie als Sicherheitsfachkraft – sie bei ihrer Betriebsbesichtigung begleiten (§ 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Gewerbeaufsicht wird voraussichtlich ohne Vorankündigung erscheinen, wenn etwa
- viele Betriebe hintereinander aufgesucht werden sollen und eine verlässliche Zeitplanung nur schwer möglich ist, oder
- wenn verhindert werden soll, dass "Missstände" im Betrieb verschleiert werden.
Die Beamten werden sich in der Regel ankündigen, wenn
- die Teilnahme bestimmter Betriebsangehöriger an dem Termin notwendig ist, oder
- wenn bestimmte, nicht laufend vorkommende Betriebsabläufe überprüft werden sollen.
Gewerbeaufsicht – Ihre Rechte und Pflichten
Die Betriebsleitung und von ihr beauftragte Personen haben das Recht, an der Besichtigung Ihres Betriebs teilzunehmen. Dennoch darf die Gewerbeaufsicht die Besichtigung auch durchführen, wenn keiner der vorgenannten Personen teilnehmen kann, weil z. B. Ihr Geschäftsführer auf einer längeren Dienstreise ist.
In der Praxis ist es meist für die Gewerbeaufsicht nicht sinnvoll, auf eine Begleitung durch die Betriebsleitung zu verzichten. Der Betriebsrat muss bei im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz stehenden Besichtigungen sowie Unfalluntersuchungen beteiligt werden (§ 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Die Aufsichtsbeamten der Gewerbeaufsicht sind nicht verpflichtet, Sie als Sicherheitsfachkraft oder Ihren Betriebsarzt hinzuzuziehen. Sie werden aber auch keine Einwände dagegen vorbringen.
Praxis-Tipp
Da Ihre Teilnahme an dem Termin im Interesse des Unternehmens ist, sollten Sie nach Möglichkeit daran teilnehmen. Wenn sich die Beamten anmelden, werden sie Ihre Terminwünsche nach Möglichkeit berücksichtigen.