Wie Sie durch Vertragsstrafen Ihre Rechte sichern

Mit Vertragsstrafen können Sie nicht nur Ihre Rechte, sondern auch die Gewinne Ihres Unternehmens sichern. Allerdings müssen Sie mit Vertragsstrafen vorsichtig sein. Nicht alles ist erlaubt. Bestimmte Voraussetzungen müssen außerdem gegeben sein, damit Vertragsstrafen vor Gericht auch wirklich Bestand haben.
Vertragsstrafen sichern den Gewinn
Ein aktueller Fall aus Köln: Ein Zulieferbetrieb eines großen Autoherstellers konnte nicht liefern, weil wiederum einer seiner Lieferanten Engpässe hatte. Die Quittung kam sofort: Der Autohersteller forderte für zwei Tage Produktionsausfall fast 500.000 € Schadensersatz. Doch zum Glück hatte sich der Zulieferer selbst vertraglich optimal abgesichert – und konnte die Forderungen durchreichen.

Das Beispiel zeigt: Gerade bei kritischen Aufträgen (oder Auftraggebern) kommt es entscheidend darauf an, sich vertraglich gut abzusichern. Denn nur allzu oft kann es passieren, dass sich Lieferanten (aber auch andere Vertragspartner oder sogar Mitarbeiter) nicht an die vertraglichen Pflichten halten – und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht, für den Sie gar nichts können.

Doch wenn Sie diesen Schaden ersetzt haben möchten, müssen Sie ihn genau beziffern können. Im Fall des Autozulieferers kein Problem – schließlich lag ihm eine detaillierte Forderung seines eigenen Kunden vor. In der Praxis aber gestaltet sich dieses Problem schon etwas schwieriger. Fatal nur, dass das Gesetz ausdrücklich von Ihnen verlangt, dass Sie einen Schaden genau beziffern, wenn Sie ihn geltend machen wollen.
Die Lösung: Vertragsstrafen
Sie können diese Rechtsfalle elegant dadurch umgehen, dass Sie mit Ihrem Lieferanten eine Abrede über Vertragsstrafen treffen, also so genannte Konventionalstrafen vereinbaren. Denn in diesem Fall, so regeln es die §§ 339-345 BGB, brauchen Sie einen konkreten Schaden nicht mehr nachweisen.
Vertragsstrafen – Die Vorteile liegen klar auf der Hand
  • Durch bereits im Vertrag klar geregelte Vertragsstrafen sind Ihrem Vertragspartner die Folgen eines Verstoßes klar vor Augen. Das kann Ansporn zu ungeahnter Höchstleistung sein.
  • Sie selber ersparen sich im Fall der Fälle den oftmals erheblichen Aufwand bei der Berechnung eines konkreten Schadens.
  • Sie minimieren Ihr Risiko, einen Prozess wegen einer falschen Berechnung des Schadensersatzes zumindest teilweise zu verlieren und dadurch im gleichen Umfang auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben.
Wichtig ist, dass Sie die richtige Form der Vertragsstrafen wählen
Diese beiden Möglichkeiten der Vertragsstrafen haben Sie:
  1. nach § 340 Abs. 1 BGB: Haben Sie eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit gar nicht erfüllt, können Sie zwischen Erfüllung und Vertragsstrafe wählen. Fordern Sie die Vertragsstrafe, verzichten Sie damit gleichzeitig auf die Erfüllung (§ 340, Abs. 1 BGB).
  2. Nach § 341 Abs. 3 BGB: Haben Sie eine Vertragsstrafe für den Fall nicht vertragsgemäßer Erfüllung (z.B. Verspätung) vereinbart, können Sie sogar gleichzeitig die Vertragsstrafe und die vertragsgemäße Erfüllung fordern (§ 341 BGB). Wenn Sie die Leistung bei Werkverträgen ausdrücklich abnehmen, müssen Sie sich die Forderung der Vertragsstrafe aber vorbehalten (§ 341 BGB).