Vertragsstrafen als Druckmittel oder Erziehungshilfen

Beim Einkauf von Bauleistungen sowie der Beschaffung von Investitions- und Anlagegütern sind Vertragsstrafen heute Standard. Warum nicht auch für Sie als Großhändler? Mit Vertragsstrafen verschaffen Sie sich das notwendige Druckmittel - und unter Umständen sogar mehr Liquidität.
Vertragsstrafen als Druckmittel
Gegenüber wiederholt unpünktlichen oder schlecht liefernden Lieferanten können Vertragsstrafen als Druckmittel oder Erziehungshilfe eingesetzt werden.
Schon allein das Gespräch darüber, dass man zukünftig Vertragsstrafen vereinbaren möchte, zeigt dem Lieferanten, dass die Zeit der grenzenlosen Geduld und Toleranz zu Ende geht.
Rechtsgrundlage für Vertragsstrafen
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird die Vertragsstrafe geschuldet, wenn der Lieferant den Grund dafür, warum er nicht oder verspätet liefert, auch zu vertreten hat.
Laut § 276 BGB "Verantwortlichkeit des Schuldners" hat der Lieferant Vorsatz, Fahrlässigkeit und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen zu vertreten.
Handelt es sich bei dem Grund für das Nichterfüllen des Vertrages um höhere Gewalt oder liegt die Schuld für das Nichterfüllen beim Einkäufer, wird die Vertragsstrafe nicht fällig.

Diese Vertragsstrafen sind möglich
Vertragsstrafen für einen geplatzten Liefer- oder Ausführungstermin ist der typischste Fall für nichtgehörige Erfüllung.

In diesem Fall haben Sie sowohl Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe als auch weiterhin Anspruch auf das Erfüllen des Vertrages, also z.B. der Lieferung.
Auch hier ist es so, dass Sie dem Lieferanten gegenüber einen Schaden bis zur Höhe der Vertragsstrafensumme nicht beweisen müssen.

Höhe der Vertragsstrafen
Vereinbaren Sie einen festen Betrag für jeden Tag des Verzugs. Das ist einkäuferfreundlicher als Prozentsätze.