So stellen Sie sicher, dass Sie die Stammeinlage nicht doppelt zahlen müssen

Darauf sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gründung der GmbH und bei einer Kapitalerhöhung achten: Zahlen Sie sich oder einem anderen Gesellschafter nach einer Stammkapitaleinzahlung denselben Betrag der Stammeinlage wieder aus, darf dazwischen kein Zusammenhang bestehen.
Sonst gilt die Stammeinlage als nicht geleistet. Folge: Sie muss im Insolvenzfall noch einmal gezahlt werden. Allerdings kann der betroffene Gesellschafter die Stammeinlage "heilen", wenn er das erhaltene Geld von sich aus an die GmbH zurückzahlt (BGH, 9.1.2006, Az: II ZR 72/05).
Der Fall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Stammeinlage von 25.000 € satzungsgemäß eingezahlt. Unmittelbar darauf erhielt er das Geld aufgrund eines Treuhandvertrags zurück, zahlte es wenig später aber erneut an die GmbH zurück. Als die GmbH insolvent wurde, forderte der Insolvenzverwalter die Stammeinlage trotzdem noch einmal. Der Gesellschafter habe mit seiner zweiten Zahlung nur die Forderung aus dem Treuhandvertrag beglichen, so seine Begründung.
Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen das jedoch anders: Der Treuhandvertrag sei unwirksam gewesen, weil das Stammkapital nicht an Gesellschafter hätte ausbezahlt werden dürfen. Das Hin- und Herzahlen des Geldbetrags sei deshalb so anzusehen gewesen, als hätte der Gesellschafter nichts geleistet. Die eigentliche Einzahlung der Stammeinlage sei erst mit der zweiten Zahlung erfolgt.

Beachten Sie zusätzlich: Als Gesellschafter müssen Sie jederzeit nachweisen können, dass Sie bei der Gründung der GmbH Ihre Stammeinlage erbracht haben. Dazu sollten Sie die entsprechenden Zahlungsbelege und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahren. Denn die Beweispflicht trifft Sie auch noch nach vielen Jahren – solange die GmbH besteht (OLG Frankfurt, 18.7.2005, Az: 1 U 109/05).

Tipp:
Ersparen Sie sich mögliche Diskussionen um eine korrekt eingezahlte Stammeinlage. Sorgen Sie dafür, dass eine Auszahlung an einen Gesellschafter – z.B. in Form eines Darlehens – nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Einlage steht. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn zwischen Einzahlung der Stammeinlage und Auszahlung mindestens 8 Monate liegen (BGH, 16.9.2002, Az: II ZR 1/00).