Praktikanten müssen Sie nach Einsatz bezahlen

Praktikanten werden immer wieder gern genommen, meist ursprünglich auf Grund einer berufsvorbereitenden Maßnahme. Setzen Sie sie dann allerdings wie vollwertige Mitarbeiter ein, haben die Praktikanten ein Anrecht, auch so bezahlt zu werden.

Praktikanten sind – rechtlich gesehen – nämlich nur solche Personen, die nicht als vollwertige Arbeitskräfte beschäftigt werden und folglich auch nicht als solche in den Dienstplänen geführt werden. Das Arbeitsgericht Kiel musste sich kürzlich mit einem entsprechenden Fall befassen: Ein Arbeitgeber hatte nach einer berufsvorbereitenden Maßnahme einen Praktikanten übernommen, und ihm eine Ausbildungsstelle in Aussicht gestellt, wenn er das 19 Monate dauernde Praktikum erfolgreich absolviere. Im Vertrag des Praktikanten standen 38,5 Wochenstunden bei einer Entlohnung von 200 Euro im Monat. Zeitgleich mit dem Vertrag unterschrieben beide Seiten eine Stellenbeschreibung. Der Praktikant wurde als vollwertige Arbeitskraft in den Dienstplänen geführt.

Nach Ablauf der Praktikumszeit wollte der Arbeitgeber jedoch keine Ausbildungsstelle anbieten, und der Praktikant forderte nachträglich eine Entlohnung nach Tarifvertrag. Mit dieser Forderung zog er vor das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel.

Das Gericht entschied, das Praktikantenverhältnis habe einem normalen Arbeitsverhältnis entsprochen, und so müsse der "Praktikant" auch entlohnt werden. Wie der Vertrag genannt werde, sei unerheblich – allein die Art der Durchführung der Beschäftigung sei entscheidend (ArbG Kiel, 19.11.2008, Az. 4 Ca 1187d/08).